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VwGH: § 102 Abs 1 lit b WRG - Parteistellung auf Grund einer Verletzung bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG

Den Inhabern von in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechten kommt dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden; ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 102 WRG, § 12 Abs 2 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Partei, Einwendung

GZ 2006/07/0026, 17.12.2009
VwGH: Gem § 102 Abs 1 WRG sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller ua diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2 WRG) sonst berührt werden. Die in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechte sind - neben Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG und Grundeigentum - über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG aufrechterhaltene (§ 142 WRG) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte - Wasserbenutzungsrechte. Nach stRsp des VwGH kommt den Inhabern von in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht.
Nach der Judikatur des VwGH ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 WRG begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Es ist darzutun, worin die Beeinträchtigung der in § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte gelegen sein soll.
§ 102 Abs 1 lit b WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Im Rahmen jener Einwendungen, die im Wasserrechtsverfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können, hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig. Kann aufgrund der eingeschränkten Parteistellung im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung eines bestimmten Wasserrechtes geltend gemacht werden, dann bewegt sich in diesen Grenzen auch die Prüfungsbefugnis der Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens.

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