§ 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht; § 72 WRG vermittelt dem Duldungsverpflichteten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung
GZ 2007/07/0008, 17.12.2009
VwGH: Die Rechte des Bf konnten durch das gegenständliche Wasserkraftwerksprojekt nur insofern berührt werden, als die Zufahrt zur Baustelle - nur vorübergehend - während der Bauphase über das im Eigentum des Bf stehende Grundstück Nr 1620/3 zu einer - ebenfalls nur für diesen Zeitraum errichteten - "provisorischen" Brücke erfolgen sollte. Damit war weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden, noch waren die Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ 256 durch das Wasserkraftwerksprojekt selbst berührt.
Nach stRsp des VwGH begründet § 72 Abs 1 WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Es wurde auch bereits dargelegt, dass § 72 WRG dem Duldungsverpflichteten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung vermittelt.
Allerdings kann die sich aus § 72 Abs 1 WRG ergebende Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. In einem Verfahren nach § 72 WRG zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten aber alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen. Vor diesem Hintergrund erachtete der VwGH auch den gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gem § 72 Abs 1 WRG auferlegte - Duldungspflicht erhobenen Einwand der dadurch Belasteten für zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass es dem Bf verwehrt war, mit seinen Einwänden die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung im Verfahren geltend zu machen, sodass er in dem in der Beschwerde geltend gemachten Recht auf "Abweisung" des Bewilligungsantrages jedenfalls nicht verletzt sein konnte.
Um der Mitbeteiligten gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der zur Projektsverwirklichung notwendigen vorübergehenden Inanspruchnahme der Liegenschaft des Bf als Baustellenzufahrt zu ermöglichen, wäre nach der oben dargestellten Rechtslage zu § 72 Abs 1 WRG die wasserrechtliche Bewilligung mit einer entsprechend konkretisierten, dem Bf bescheidmäßig aufzuerlegenden Duldungsverpflichtung zu verbinden gewesen. Mit Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber nur die Bewilligung des (ua auch) die Inanspruchnahme von Fremdgrund während der Bauphase vorsehenden Projektes vorgenommen und der Mitbeteiligten als Auflage insofern eine Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß aufgetragen, die Verpflichtung (auf Verlangen) zur Leistung von Entschädigungen festgestellt und der Auftrag erteilt, der Forderung des Bf nach einer entsprechenden Verkehrsregelung "vollinhaltlich zu entsprechen". Der Bescheid des LH normierte in seinem Spruchpunkt I somit nur Rechte und Pflichten der Mitbeteiligten und keine konkrete Duldungsverpflichtung des Bf; eine gegenüber dem Bf als (weiteren) Bescheidadressaten erlassene individuell-konkrete Anordnung ist ihm nicht zu entnehmen. Von einem diesbezüglichen Antrag hat die Mitbeteiligte und von einem solchen Ausspruch hat der LH offenbar deswegen abgesehen, weil der Bf erklärt hatte, dass bei einer seinem Wunsch "entsprechenden Regelung", wie sie mit der Auflage Z 12 ("Den Forderungen der Parteien unter Post Nr. 1), 2), 3), 4), 5), 6), 7) und 8) ist vollinhaltlich zu entsprechen.") vorgenommen wurde, keine Einwände gegen die wasserrechtliche Bewilligung bestünden. Vor diesem Hintergrund einer Umsetzung des Anliegens des Bf im Auflagenweg sind daher die Ausführungen des LH in der diesbezüglichen Bescheidbegründung zu verstehen, den einzelnen Parteienforderungen habe "durch konkrete Vorschreibung im Bescheid" entsprochen werden können und es hätten hinsichtlich der Berührung einzelner Rechte ausschließlich durch die Zufahrt während der Bauzeit "Einigungen" erzielt werden können, sodass "eine Aufnahme in das Verfahren und den darauf beruhenden Bescheid" erfolgt sei. Die Beschwerdekritik an diesem Begründungsteil - es sei diesbezüglich keine Einigung zustande gekommen - geht daher jedenfalls ins Leere.