Dann, wenn der Verdacht gegeben ist, eine Person missbrauche Suchtgift, ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten; im Regelfall kann daher nicht gesagt werden, dass es gleichgültig sei, ob der Betreffende früher oder später bei der Behörde erscheine, weshalb der Behörde eine Überschreitung des Auswahlermessens hinsichtlich der Form der Ladung nicht vorzuwerfen ist, wenn sie sich für einen Ladungsbescheid entscheidet; der Verdacht eines aktuellen Suchtmittelmissbrauchs muss in einer bestimmten Dichte gegeben sein
GZ 2009/11/0061, 17.11.2009
Mit Ladungsbescheid vom 19. März 2009 wurde der Bf unter Angabe des Gegenstandes "Ärztliche Untersuchung wegen Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs (Verdacht des Konsums illegaler Drogen) gem § 12 SMG" für den 15. Mai 2009 zur belangten Behörde vorgeladen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht. Diesem Ladungsbescheid gem § 19 AVG lag zu Grunde, dass die BPolDir Wien eine Anzeige gegen den Bf erstattet hatte, worin angeführt wird, dass dieser dringend verdächtig sei, den bestehenden Vorschriften zuwider am 29. Oktober 2008 von O "ein Päckchen Marihuana (-1,0-gr.BTO) für den eigenen Gebrauch erworben" zu haben.
VwGH: Der VwGH hat iZm § 12 SMG bereits mehrfach die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Verdacht gegeben ist, eine Person missbrauche Suchtgift, im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten sei. Im Regelfall könne daher nicht gesagt werden, dass es gleichgültig sei, ob der Betreffende früher oder später bei der Behörde erscheine, weshalb der Behörde eine Überschreitung des Auswahlermessens hinsichtlich der Form der Ladung nicht vorzuwerfen sei, wenn sie sich für einen Ladungsbescheid entscheidet.
Die Beschwerde macht geltend, es fehlten Gründe für die Annahme, der Bf missbrauche (aktuell) Suchtgift. Der einzige aktenkundige Vorfall vom 29. Oktober 2008 biete dafür keine ausreichende Grundlage.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides zur Verfolgung der im § 12 Abs 1 SMG umschriebenen gesundheitspolizeilichen Zwecke ist, dass bestimmte Tatsachen zur Annahme zwingen, dass "eine Person Suchtgift missbraucht"; im Hinblick auf den Regelungsgegenstand ist als tatbestandsmäßig anzusehen, dass der Suchtgiftmissbrauch in der Person des Betreffenden selbst gelegen sein muss. Das Vorhandensein derartiger "bestimmter Tatsachen" muss im Zeitpunkt der Ladung (hier: Erlassung des Ladungsbescheides) gegeben sein, wobei "der Verdacht eines aktuellen Suchtmittelmissbrauchs in einer bestimmten Dichte gegeben sein muss".
Im Beschwerdefall beruft sich die belangte Behörde für ihre Annahme, der Bf missbrauche Suchgift, allein auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, die einen Vorfall vom 29. Oktober 2008 betrifft, wonach der Bf ein Gramm Marihuana für den eigenen Gebrauch erworben habe.
Dieser einmalige, im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides mehr als vier Monate und bezogen auf den Zeitpunkt, für den der Bf geladen wurde, mehr als sechs Monate zurückliegende Vorfall konnte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aber nicht begründen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein hinreichender Verdacht auf aktuellen Suchtmittelmissbrauch bestand oder auch nur kurze Zeit zurückliegend Suchtgift tatsächlich missbraucht wurde. Fehlt aber die entscheidende Voraussetzung für einen Ladungsbescheid, so erweist sich die vorgenommene Ladung als rechtswidrig.