Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG ist ausreichend, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist, wobei das Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht bedeutet, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss, sondern es genügt, wenn nach der Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen
GZ 2006/07/0140, 28.01.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG (wie auch für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 32 Abs 2 lit c leg cit) ausreichend, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist, wobei das Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht bedeutet, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss, sondern es genügt, wenn nach der Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen.