Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG besteht nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit"; jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, ist von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung iSd §§ 1 und 3 Abs 3 ImpfschadenG iVm § 2 HVG auszugehen
GZ 2007/11/0005, 17.11.2009
Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die Frage des Kausalzusammenhanges der Impfung gegen Hepatitis B mit den Gesundheitsschäden der Bf falsch beurteilt. Die belangte Behörde hätte darauf abstellen müssen, dass die in Rede stehenden Krankheitssymptome nicht nur innerhalb der Inkubationszeit von Hepatitis B, die unwidersprochen zwischen einem und sechs Monaten betrage, aufgetreten seien, sondern dass auch das Krankheitsbild der Bf mit jenem übereinstimme, das laut "Beipackzettel" des Impfstoffes als Nebenwirkung beschrieben sei.
VwGH: Der VwGH hat sich mit der Frage der Verursachung eines Schadens durch eine Impfung iSd ImpfschadenG ua in den Erkenntnissen vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0263, und vom 18. Dezember 2007, 2004/11/0153, auseinander gesetzt und im letztgenannten Erkenntnis zur Kausalität wie folgt ausgeführt:"Die Ersatzpflicht nach § 1b ImpfschadenG tritt aber nur dann ein, wenn die Impfung einen Schaden verursacht hat; die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt nicht, dieser muss vielmehr festgestellt sein. Schon in dem (weiteren) den Bf betreffenden Vorerkenntnis vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0263, hat der VwGH ausgeführt, als kausal im Rechtssinn sei 'die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten'.
Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität iSd allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen. Für den Kausalitätsbeweis im Arzthaftungsprozess bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschädigungen von Patienten sieht der OGH allerdings in stRsp wegen der besonderen Schwierigkeit des exakten Beweises den Anscheinsbeweis (prima facie Beweis) als ausreichend an. Dabei kann der Prozessgegner den Anscheinsbeweis bereits dadurch erschüttern, dass er Tatsachen beweist, die einen Schluss auf einen anderen Geschehensablauf zulassen, welcher zumindest gleich wahrscheinlich ist, mit der Konsequenz, dass damit die (volle) Beweislast auf den Kläger zurückfällt.
Diese Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist auf die Geltendmachung von Impfschäden zu übertragen: Gerade in dieser Konstellation besteht die Problematik der besonderen Schwierigkeit verlässlicher Kausalitätsfeststellung in Bezug auf Vorgänge im lebenden individuellen Organismus.
Dem im Wesentlichen Rechnung tragend werden für die Beurteilung der Kausalität von Impfschäden regelmäßig drei Kriterien geprüft:1.) Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, dh die sog Inkubationszeit muss 'stimmen'.2.) Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten 'Schadensereignisses' soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.3.) Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert."
Die genannten Erkenntnisse ergingen zum ImpfschadenG noch in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 48/2005. Durch die genannte Novelle wurde § 3 Abs 3 ImpfschadenG dahin geändert, dass bei der Beurteilung eines Entschädigungsanspruches nach dem ImpfschadenG § 2 HVG sinngemäß anzuwenden ist. Gem § 2 Abs 1 HVG kommt es darauf an, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung "zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis ... ursächlich zurückzuführen ist"; Abs 2 leg cit normiert, dass die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung genügt, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
Die Erläuterungen zur Novelle des ImpfschadenG führen zu § 3 Abs 3 leg cit wie folgt aus:"Dadurch wird im Bereich des ImpfschadenG ein Anspruch auf Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist."
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" besteht. Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des VwGH im zitierten Erkenntnis, 2004/11/0153, ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei genannten Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung iSd §§ 1 und 3 Abs 3 ImpfschadenG iVm § 2 HVG auszugehen.
Bestätigt sogar der Hersteller eines Impfstoffes in der diesbezüglichen Fachinformation zumindest die Möglichkeit konkret genannter Nebenwirkungen, so vermag ein ärztliches Gutachten diese Möglichkeit nur dann zu widerlegen, wenn es im Einzelnen und mit gleichen wissenschaftlichen Mitteln, wie sie der Hersteller des Impfstoffes angewendet hat, aufzeigt, dass die Fachinformation unrichtig sei.