Der/die Arbeitnehmer/in hat nunmehr ein Wahlrecht, entweder - wie schon bisher - die diskriminierende Beendigung anzufechten oder diese gegen sich gelten zu lassen und dafür Schadenersatz begehren zu können
GZ 9 ObA 55/09t, 11.05.2010
OGH: Die Neuregelung des § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG (BGBl I 98/2008) stellt eine wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar: Der/die Arbeitnehmer/in soll nunmehr ein Wahlrecht haben, entweder - wie schon bisher - die diskriminierende Beendigung anzufechten oder diese gegen sich gelten zu lassen und dafür Schadenersatz begehren zu können.