Die Duldungspflicht nach § 72 WRG besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist
GZ 2006/07/0110, 25.06.2009
Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme in Form eines Rückhaltebeckens auf den Grundstücken Nrn 1627/3 und 1384/1 wurde als Auflage die im Zuge der Bauarbeiten vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes Nr 1297/2 (im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien) erteilt.
Die Bf stellen in der Beschwerde in Abrede, dass die belangte Behörde das unbedingt Notwendige im Bescheid begründet habe. Die Bf verweisen auf ihr im Zuge des Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, dass die Lagerung des Baumaterials auch auf anderen Grundstücken, insbesondere auf jenem der erstmitbeteiligten Partei, möglich sei und ihr Grundstück daher nicht in Anspruch genommen werden müsse.
VwGH: § 72 Abs 1 WRG enthält die gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige. Nach § 72 Abs 1 lit b WRG haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl, zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden.
Die Duldungspflicht nach § 72 WRG besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist. Die Tatsache, dass auch auf Grundstücken von Dritten Baumaterial abgelagert werden könnte, würde jedoch für sich genommen keinen Grund darstellen, welcher eine Entschlagung des in Anspruch genommenen Grundeigentümers von der Zwangsrechtseinräumung rechfertigte. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Inanspruchnahme von Grundstücken der Konsenswerber möglich ist.
Die belangte Behörde begründete die Duldungsverpflichtung der Bf lediglich damit, dass die Erreichung des Zweckes - Errichtung des Brückenbauwerks und die Ufersicherung oberhalb der Brücke - anders nicht möglich und für die Bf als Verpflichtete zumutbar sei. Die Zumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die vorübergehend beanspruchte Fläche eine aktuell nicht genutzte landwirtschaftliche Fläche darstelle und den Bf für allfällig aus der vorübergehenden Nutzung tatsächlich entstandene Schäden eine Entschädigung zukomme.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird - noch dazu im Hinblick auf den von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Einwand einer möglichen Ablagerung des Baumaterials auf einem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei (als Konsenswerberin) - nicht hinreichend begründet, dass die Duldungsverpflichtung auf das unbedingt Notwendige eingeschränkt ist. Überdies ging die belangte Behörde auf den diese Notwendigkeit in Frage stellenden Einwand, es gäbe alternative Lagermöglichkeiten für das Baumaterial auf dem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei, überhaupt nicht ein. Es liegen daher wesentliche Verfahrensmängel vor.