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VwGH: Zahlung des Programmentgelts gem § 31 ORF-G bei mangelnder ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache?

Soferne jemand die Programme des ORF (etwa wegen Sprachschwierigkeiten) nicht konsumieren möchte, steht es ihm frei, durch Verzicht auf den Betrieb einer Empfangseinrichtung, mit welcher auch die Programme des ORF empfangen werden können, die Entgeltpflicht zu vermeiden

20. 05. 2011
Gesetze: § 31 ORF-G
Schlagworte: ORF, Programmentgelt, Sprachschwierigkeiten

GZ 2009/17/0018, 20.03.2009
Die Bf bringt vor, dass die auf Grund der sprachlichen Schwierigkeiten gegebene Unmöglichkeit der "Konsumation der Programme des Österreichischen Rundfunks" die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts nach § 31 Abs 1 ORF-G ausschließe.
VwGH: Es spricht nichts dagegen, die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts auch in jenen Fällen anzunehmen, in denen (zumindest behauptetermaßen) das Verständnis des Programms auf Grund von Sprachschwierigkeiten nicht gegeben ist. Es liegt in der Dispositionsmöglichkeit jedes Einzelnen, entweder keine Empfangseinrichtung, oder aber - wie gerade der dem hg Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl 2008/17/0059, zu Grunde liegende Fall zeigt - eine solche Empfangseinrichtung für den Empfang von Rundfunkprogrammen zu betreiben, bei welcher die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts gem § 31 ORF-G nicht anfällt. Soferne jemand somit die Programme des ORF (etwa wegen Sprachschwierigkeiten) nicht konsumieren möchte, stünde es ihm frei, durch Verzicht auf den Betrieb einer Empfangseinrichtung, mit welcher auch die Programme des ORF empfangen werden können, die Entgeltpflicht zu vermeiden.

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