Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein
GZ 2008/06/0233, 24.02.2009
VwGH: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es dem Bf zustehe, einen anderen als den beantragten Familiennamen zu erhalten, weil ein berechtigtes Interesse Dritter daran bestehe, dass der Bf nicht den Familiennamen "O" führe. Damit hat sie ihre Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass zwar die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Namensänderung iSd § 2 Abs 1 Z 11 NÄG vorliegen, dem jedoch der Versagungsgrund des § 3 Abs 1 Z 3 NÄG entgegen stehe.
In der Regierungsvorlage wird zu dieser Bestimmung wie folgt ausgeführt:"Die gegenwärtige Rechtsordnung gewährt dem Träger eines bestimmten Familiennamens im Allgemeinen keinen Rechtsanspruch auf Ausschluss jedes Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung. Es ist auch de lege ferenda kein Grund erkennbar, einen solchen generellen Rechtsanspruch auf Nichtbewilligung einer Namensänderung zu schaffen. Durch die Z 3 soll jedoch berücksichtigt werden, dass auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen bestehen kann. Das Vorliegen solcher Umstände wird auch durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH nicht in Frage gestellt. Solche Umstände könnten zB dann gegeben sein, wenn sich jemand durch eine Namensänderung das Recht auf Führung eines einer anderen Person zukommenden Familiennamens verschaffen will, um daraus materielle oder immaterielle Vorteile zu erzielen, die sich zu Lasten dieser Person auswirken können. Eine solche Beeinträchtigung berechtigter Interessen kann auch bei einer juristischen Person (zB Familienname) gegeben sein. ... Dass der Begriff 'berechtigte Interessen' auch solche wirtschaftlicher Art einschließt, wurde im Schrifttum ... einhellig bejaht. ..."
Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass - wie auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÄG - im Allgemeinen kein Rechtsanspruch auf Ausschluss eines Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung bestehen soll. Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH soll auch weiterhin Bedeutung haben.