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VwGH: Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte - zu der sich auf Betriebsanlagen bzw Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im § 22 Abs 1 WRG

Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönliches Wasserbenutzungsrecht handelt

20. 05. 2011
Gesetze: § 22 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte, Verbindung, Liegenschaft, Betriebsanlage

GZ 2007/07/0160, 17.12.2008
Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, dass sie im Zuge diverser Rechtsübergänge "an der Wasserversorgungsanlage" Eigentümerin der Anlage und des darauf bezogenen Wasserrechtes geworden sei, und die Anlage daher nicht konsenslos betreibe.
VwGH: Die sich auf Betriebsanlagen bzw Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im § 22 Abs 1 WRG lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaften bzw Betriebsanlagen und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf § 22 WRG von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass § 22 Abs 1 WRG an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt.
Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönliches Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine "Verbindung" iSd § 22 Abs 1 WRG kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.
Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht, da § 22 Abs 1 WRG keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden.
Es ist zwar richtig, dass eine Vereinbarung die Übertragung eines Wasserbenutzungsrechtes unabhängig von der Beurkundung der Vereinbarung und einer wasserrechtlichen Bewilligung bewirken kann. Dies aber stets nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 Abs 2 WRG, also bei Vorliegen eines dinglichen Wasserbenutzungsrechtes und einer Übertragung von Liegenschaften oder Betriebsanlagen, mit denen diese Rechte iSd § 22 WRG verbunden sind. Handelte es sich aber um ein höchstpersönliches Recht, so bedeutet dies seine Nichtübertragbarkeit; eine rechtsgeschäftliche Übertragung dieses öffentlich-rechtlichen Wasserbenutzungsrecht kam daher nicht in Frage. Die Ausübung dieses Rechtes durch einen anderen, stellt daher eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG dar, handelt es sich doch um die bewilligungslose Ausübung einer bewilligungspflichtigen Maßnahme.

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