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VwGH: Zur Auslegung des Begriffes "Umweltdaten" iSd § 2 UIG aF

Unter dem Begriff "Umweltdaten" iSd § 2 UIG aF fallen nicht bloß die zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen, konkrete Lärmmesswerte bzw konkrete Emissionswerte; § 2 Z 2 UIG stellt vielmehr ausdrücklich auf "Vorhaben und Tätigkeiten" ab

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 UIG idF BGBl 495/1993
Schlagworte: Umweltinformationsrecht, Umweltdaten

GZ 2004/03/0167, 17.12.2008
Der Beschwerdeführer richtete an die Erstbehörde Fragen zur Errichtung und zum Betrieb eines in der unmittelbaren Nähe zu seiner Liegenschaft gelegenen Hubschrauberlandeplatzes. Er führte dazu aus, er sei Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Klagenfurt in unmittelbarer Nähe des umgebauten Unfallkrankenhauses Klagenfurt, auf dessen Dach ein Hubschrauberlandeplatz geschaffen worden sei. Als Anrainer erachte er sich durch den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes und der damit verbundenen Lärmbelastung in seiner persönlichen Lebenssituation beeinträchtigt.
VwGH: Der VwGH hat bereits iZm einem Betrieb eines Parkplatzes zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff "Umweltdaten" iSd § 2 UIG nicht bloß die zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen, konkrete Lärmmesswerte bzw konkrete Emissionswerte fallen, sondern § 2 Z 2 UIG vielmehr ausdrücklich auf "Vorhaben und Tätigkeiten" abstellt, wobei zu letzteren zweifellos auch die Verwendung eines Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge iZm einer gewerblichen Betriebsanlage zählt.
Ausgehend davon, dass (ähnlich wie bezüglich des besagten Parkplatzes) auch mit der Verwendung eines Hubschrauberlandeplatzes regelmäßig Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden sind, handelt es sich dabei zweifellos um eine Tätigkeit iSd § 2 Z 2 UIG. Gleiches gilt für die Frage der Errichtung des in Rede stehenden Landeplatzes, die als "Vorhaben" iSd § 2 Z 2 UIG qualifiziert werden kann, zumal dieses auch Gefahren für den Menschen - insbesondere durch Emissionen - hervorrufen kann.
Die Tragweite der von dem Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz gestellten Fragen war vor diesem Hintergrund zu verstehen. Sein Informationsersuchen war von der Behörde dabei im Lichte der dem UIG unterliegenden Zielsetzung, jedem das Recht einzuräumen, Informationen über die Umwelt zu erlangen und damit einen "leichteren Zugang ... zu Daten über die Umwelt" zu erreichen, verständig zu würdigen.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen Fragen (auch) auf die Angaben betreffend die Auswirkungen des Vorhabens, den Inhalt von Sachverständigengutachten sowie von Bewilligungen betreffend den Gesundheitsschutz und den Immissionsschutz für die Anrainer bzw für Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsvorschreibungen zum Schutz der Anrainer vor Beeinträchtigungen bzw Belästigungen abstellt, waren auf dem Boden des Gesagten diese Fragen nicht nur dahingehend zu verstehen, ob Sachverständigengutachten eingeholt wurden und ob diese Auflagen zum Gesundheitsschutz bzw Immissionsschutz vorsahen, sondern darauf gerichtet, dass dem Bf zur Beantwortung seiner Fragen der Inhalt des Antrags, dieser Gutachten sowie der Bewilligungen selbst zur Verfügung gestellt wird, um die Fragen zu beantworten. Dem Informationsbegehren war daher (soferne die im § 4 Abs 3 UIG angeführten, von der belangten Behörde nicht geprüften Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen) durch die Übermittlung des Inhalts der besagten Unterlagen zu entsprechen, zumal es sich dabei um Ausführungen bzw Stellungnahmen zum genannten Vorhaben und zu der in Rede stehenden Tätigkeit handelt, die "Umweltdaten" iSd § 2 UIG darstellen.

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