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Sonstiges

VwGH: Zur Transparenz und Kundenfreundlichkeit von Stromrechnungen

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 45c Abs 1 ElWOG
Schlagworte: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsrecht, Stromrechnung, Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial, transparent, kundenfreundlich

GZ 2008/05/0181, 16.12.2008
Die Energie-Control GmbH teilte in einem "Verfahren gem § 10 Abs 1 Z. 1 E-RBG" der Beschwerdeführerin mit, dass die vorliegende Jahresrechnung (für Vertrieb und Netz) der Beschwerdeführerin nicht dem Erfordernis gem § 45c Abs 1 ElWOG betreffend die Angabe des Energiepreises entspreche. Die Ausweisung eines Gesamtpreises (zB Energiepreis und Nutzungstarif) bzw die Ausweisung lediglich eines Durchschnittspreises in Cent/kWh auf dem der Rechnung beigefügten Zusatzblatt genüge dieser Anforderung nicht.
VwGH: § 45c ElWOG dient der Transparenz von Preis- und Kundeninformationen. In den Materialien zu § 45c ElWOG wird ausgeführt: "Die transparente und umfassende Information der Kunden ist eine der Säulen der Liberalisierung des Strommarktes. Im Interesse der Konsumentenfreundlichkeit und der Transparenz muss dem Kunden beispielsweise leicht erkennbar sein, welcher Preis für eine kWh reine Energie zu begleichen ist. Preistransparenz muss bereits im Stadium der Angebotslegung vorliegen, da die mangelnde Vergleichbarkeit von Angeboten ein erhebliches Wettbewerbshindernis darstellt (...). ..."
§ 45c Abs 1 ElWOG sieht - insbesondere aus Gründen des Konsumentenschutzes - eine über die zum Schutz der Kunden im Art 3 der Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie 2003/54/EG den Mitgliedstaaten auferlegte hinausgehende Verpflichtung zur Angabe des Energiepreises in Cent/kWh in Rechnungen vor. Dem Kunden muss kraft ausdrücklicher Anordnung im Gesetz ("jedenfalls") nicht nur bei der Angebotslegung, sondern auch in der Rechnung der von ihm zu begleichende Preis für eine kWh reine Energie angegeben werden.
Die Anordnung des § 45c Abs 1 letzter Satz ElWOG, wonach der Energiepreis in der Rechnung jedenfalls in Cent/kWh anzugeben ist, zielt somit nicht (allein) darauf ab, den Energiepreis getrennt von den Kosten für die Netznutzung auszuweisen, wie die Beschwerdeführerin darzulegen versucht, vielmehr soll damit für den Kunden auch durch die Rechnung eine Preistransparenz, die eine Vergleichbarkeit von Angeboten ermöglicht, erreicht werden. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht gehindert, in ihren Rechnungen (zusätzlich) auch einen Durchschnittspreis wie bisher anzugeben.
Die Angabe des reinen Energiepreises für eine kWh in der Rechnung in Form eines Durchschnittspreises in der Rechnungsperiode ist somit zwar zulässig, wird aber ohne Angabe des Energiepreises in Cent/kWh im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit weder dem Gebot der Preistransparenz noch der vom Gesetz geforderten umfassenden Information des Kunden gerecht. Ein für eine Rechnungsperiode errechneter und in der Rechnung angegebener Durchschnittspreis/kWh wird nämlich in der Regel nicht mit dem vom Kunden tatsächlich in einer Preisperiode (Periode mit gleichbleibendem Energiepreis; Tarifzeit) zu begleichenden Preis/kWh übereinstimmen. Wird nur ein solcher Durchschnittspreis in der Rechnung angegeben, kann daher ein Preisvergleich zu einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere auch am Ende der Rechnungsperiode, vom Kunden aus dieser Rechnung ohne weitere Informationen nicht vorgenommen werden. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, dass ein solcher Durchschnittspreis unter dem am Ende der Rechnungsperiode tatsächlich in Rechnung gestellten Energiepreis liegen kann und damit einen Preisvergleich zu Gunsten der Beschwerdeführerin verfälscht. Auch ermöglicht nur die Ausweisung der Energiepreise bezogen auf die jeweilige Preisperiode in Cent/kWh, die Preisentwicklung in der Rechnungsperiode zu verfolgen.

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