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VwGH: Ablehnung der Angehörigen zur Namensänderung des Kindes - Gefährdung des Kindeswohles?

Sollten auch die Angehörigen der Mutter das Kind ablehnen, kann darin, dass das Kind nicht so, wie angestrebt (und bewilligt) wie die Mutter und die mütterlichen Verwandten, sondern weiterhin wie der Vater und seine Angehörigen heißen sollte, dies schon im Hinblick darauf, dass es va auf die unbestritten gegebene enge Verbindung der obsorgeberechtigten Mutter mit dem mitbeteiligten Kind ankommt, nicht als Gefährdung des Kindeswohles qualifiziert werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 NÄG, § 2 NÄG, § 1 NÄG
Schlagworte: Namensänderung, Obsorge, Kindeswohl

GZ 2008/06/0217, 25.11.2008
Nach der Scheidung wurde der Mutter die alleinige Obsorge des Kindes übertragen. Sie nahm ihren früheren Familiennamen "C" wieder an und beantragte als Vertreterin des Kindes die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten auf C.
Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend: In seinem Kulturkreis (mit türkischem Hintergrund), dem im Übrigen auch die Mutter und das Kind angehörten, sei es als unvorstellbar anzusehen, dass ein eheliches Kind nicht den Familiennamen des Vaters trage. Eine derartige Konstellation würde im gesamten familiären Umfeld Befremden auslösen und sich damit auch nachteilig auf das Kindeswohl auswirken.
VwGH: Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens seines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
Im konkreten Fall hat die Mutter des Kindes ihren früheren Namen wieder angenommen und das Kind, das bei seiner obsorgeberechtigten Mutter lebt, soll nun ebenso wie diese heißen, was ein im Gesetz ausdrücklich genannter Grund für eine Namensänderung ist; darauf kommt es, entscheidend an. Sollten auch die Angehörigen der Mutter das Kind ablehnen (was, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, bedauerlich wäre), kann darin, dass das Kind nicht so, wie angestrebt (und bewilligt) wie die Mutter und die mütterlichen Verwandten, sondern weiterhin wie der Vater und seine Angehörigen heißen sollte, dies schon im Hinblick darauf, dass es va auf die unbestritten gegebene enge Verbindung der obsorgeberechtigten Mutter mit dem mitbeteiligten Kind ankommt, nicht als Gefährdung des Kindeswohles qualifiziert werden. Eine besondere Ausnahmesituation, die gegen die Namensänderung spräche oder auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen, ist daher nicht ersichtlich.

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