Vor einer Namensänderung muss sicher gestellt sein, dass das Kind bezüglich seiner biologischen Herkunft aufgeklärt ist und die Bedeutung der Männer in seinen unterschiedlichen Funktionen (biologischer Kindvater, Lebensgefährte/Ehemann der Kindesmutter, Stiefvater) nicht nur kognitiv, sondern auch emotional verstanden hat
GZ 2007/06/0207, 08.05.2008
Die Ehe der Eltern des minderjährigen wurde geschieden (rechtskräftig seit 22. Dezember 2003). Die alleinige Obsorge für den minderjährigen Mitbeteiligten wurde im Frühjahr 2003 auf die Kindesmutter übertragen. Der Mitbeteiligte, vertreten durch seine Mutter, beantragte mit Schriftsatz vom 31. März 2006 die Änderung seines Namens von H in E. Die Mutter sei am 19. August 2005 ihre Ehe mit TE eingegangen. Alle aus dieser Ehe stammenden Kinder würden den Familiennamen E erhalten. Da ihr Sohn den Familiennamen aus erster Ehe trage, möchte sie, dass er denselben Familiennamen erhalte.
Der Beschwerdeführer als leiblicher und ehelicher Vater des Mitbeteiligten nahm zu diesem Antrag in der Weise Stellung, dass er bereits im Jahr 2003, als seine Exfrau mit einem Afrikaner verheiratet gewesen sei, keine Zustimmung für die Namensänderung für den Mitbeteiligten gegeben habe. Da seine Exfrau in der Zwischenzeit wieder geschieden sei, mittlerweile wieder geheiratet habe, aber ihren Mädchennamen bei der Verehelichung behalten habe, stimme er der Namenänderung für seinen Sohn A nicht zu.
VwGH: Wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen im vorliegenden Fall allerdings Umstände vor, die eine abweichende Betrachtungsweise gebieten. Diese besondere Situation ergibt sich im vorliegenden Fall für den Mitbeteiligten dadurch, dass seine Mutter in relativ kurzer Zeit nunmehr zum dritten Mal verheiratet ist und er mit "drei verschiedenen Vätern" konfrontiert ist bzw war. Aus den Feststellungen der klinischen Psychologin ergibt sich die ambivalente Beliebigkeit des Mitbeteiligten zu den verschiedenen "Vätern", die für ihn zwar vorhanden sind, aber nicht innerlich präsent. In der von der Sachverständigen festgestellten innerlich ungefestigten Situation des Mitbeteiligten den "Vätern" gegenüber, nicht einmal der "gegenwärtige" sei emotionell präsent, sei die vorliegende Namensänderung nach Ansicht der Sachverständigen eine zusätzliche Erschwernis für die anzustrebende (wichtige) Stabilisierung der Bindung des Mitbeteiligten zum leiblichen Vater. So wies die Sachverständige auch insbesondere darauf hin, dass vor einer Namensänderung sicher gestellt sein müsse, dass der Mitbeteiligte bezüglich seiner biologischen Herkunft aufgeklärt sei und die Bedeutung der Männer in ihren unterschiedlichen Funktionen (biologischer Kindvater, Lebensgefährte/Ehemann der Kindesmutter, Stiefvater) nicht nur kognitiv, sondern auch emotional verstanden habe. Dieses emotionale Verstehen erfordere Beständigkeit und Zeit, um zwischen Beziehungen und tragfähigen Bindungen unterscheiden zu lernen.