Allgemeine Ausführungen
GZ 2005/06/0026, 08.05.2008
Die Obsorge für die Mitbeteiligte kommt ausschließlich ihrer Mutter zu.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass ein Versagungsgrund nach § 3 Abs 1 Z 6 NÄG vorliege, weil der Familienname "M" zu dem Vornamen der Mitbeteiligten überhaupt nicht passe und damit die Gefahr bestehe, dass diese im Umgang mit der Öffentlichkeit, im Kindergarten, in der Schule, etc der Lächerlichkeit preisgegeben wäre. Der Familienname des Beschwerdeführers passe viel eher zu dem Vornamen der minderjährigen Mitbeteiligten. Zudem bedeute die Änderung des Familiennamens die zweite Änderung innerhalb von drei Jahren, was dem Kindeswohl widerspreche
VwGH: Wie der VwGH bereits mehrfach dargelegt hat, hat das Gesetz der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls aus der Namensänderung erwachsende Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte. Weshalb der Familienname "M" zu dem Vornamen der Mitbeteiligten nicht passe und sie daher Gefahr laufe, der Lächerlichkeit preisgegeben zu werden, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Mitbeteiligte bei ihrer Geburt den Familiennamen "M" trug. Die erste Namensänderung auf den Familiennamen des Beschwerdeführers erfolgte rund acht Wochen nach der Geburt der Mitbeteiligten. Es ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdegegenständliche Namenswechsel der erste von der Mitbeteiligten subjektiv wahrgenommene Namenswechsel ist. Dieses Argument ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.