Eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs 5 RGG ist nur dann zu gewähren, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen vorliegen
GZ 2006/17/0080, 31.03.2008
Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Graz, N-Straße, meldete mit dem Formular "Anmeldung hinsichtlich des Betriebs von Rundfunk- Empfangseinrichtungen für einen eingeschränkt genutzten privaten Standort gem § 3 RGG den Betrieb bzw die Betriebsbereitschaft von Radio-Empfangseinrichtungen in seinem "Heimgarten" in Graz, K-Straße, ab Jänner 2006 an und gab dabei an, die Rundfunkempfangseinrichtung vier Monate lang nutzen zu wollen. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2006 brachte der Beschwerdeführer eine "Stornierung/Widerruf" dieser Rundfunkanmeldung ein und begründete dies damit, er habe nach einem Besuch zweier "GIS-Mitarbeiter" zwar um eine "Zweitbewilligung" angesucht und diese mit Schreiben vom 22. August 2005 auch erhalten, sei aber nunmehr zur Auffassung gelangt, dass eine Gebührenpflicht für den "Heimgarten" nicht gegeben sei, weil er bereits für seine Wohnung in der N-Gasse "ununterbrochen Rundfunkgebühr bezahle". Der "Heimgarten" des Beschwerdeführers sei nicht ganzjährig für Wohnzwecke gewidmet und zugelassen.
VwGH: Personen, die Rundfunkempfangseinrichtungen iSd § 1 Abs 1 RGG in Gebäuden betreiben und zum Betrieb bereithalten (Rundfunkteilnehmer) haben nach dem RGG Rundfunkgebühren zu entrichten. Ausnahmen von der Gebührenpflicht sieht das RGG ausschließlich für jene Fälle vor, in denen dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung nach § 3 Abs 5 RGG bewilligt wurde (§ 2 Abs 2 Z 1 RGG) oder für den Standort bereits Gebühren entrichtet werden (§ 2 Abs 2 Z 2 RGG). Eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs 5 RGG ist nur dann zu gewähren, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat unstrittig in seinem "Gartenhäuschen" in der Kleingartenanlage in der K-Straße eine Radio-Empfangseinrichtung betrieben bzw zum Betrieb bereitgehalten. Dass es sich bei seinem "Gartenhäuschen" nicht um ein Gebäude handle, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Wenn er vorbringt, sein "Gartenhäuschen" sei keine Wohnung, so übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob eine Gebührenpflicht nach dem RGG besteht, auf das Vorliegen einer Wohnung nicht ankommt, weil auch der Betrieb bzw die Bereithaltung zum Betrieb in einer sonstigen Räumlichkeit die Gebührenpflicht auslöst. Somit ist aber davon auszugehen, dass der Betrieb bzw die Bereithaltung zum Betrieb der Radio-Empfangsanlage im "Gartenhäuschen" des Beschwerdeführers dem RGG unterliegt.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ihm sei eine Gebührenbefreiung iSd § 3 Abs 5 RGG bewilligt worden oder es wären für seinen Standort ohnehin bereits Gebühren (etwa durch einen anderen Rundfunkteilnehmer) entrichtet worden. Im Beschwerdefall ist somit nicht von einer Ausnahme von der Gebührenpflicht iSd § 2 Abs 2 RGG auszugehen.
Auch aus § 3 Abs 3a RGG vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, erlaubt diese Bestimmung doch lediglich eine auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkte Meldung (und daraus resultierend eine eingeschränkte Gebührenpflicht), in denen eine Rundfunksempfangseinrichtung in einer weiteren Wohnung betrieben bzw zum Betrieb bereitgehalten wird. Daraus kann nach den obigen Ausführungen aber keinesfalls geschlossen werden, dass dann, wenn der weitere Standort keine Wohnung, sondern eine sonstige Räumlichkeit wäre, keine Gebührenpflicht entstünde.