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VwGH: Aufenthalt in einer Wohnung zwecks Besuch - Rundfunkgebührenpflicht ?

Rundfunkempfänger kann nur jemand sein, dessen Wille auf den Betrieb oder das Bereithalten zum Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung gerichtet ist, sodass der bloße Umstand eines Aufenthalts in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit, in welcher eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird, noch nicht ausreicht, um eine Person als Rundfunkteilnehmer nach § 2 Abs 1 RGG in Anspruch zu nehmen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 RGG
Schlagworte: Rundfunkgebührenrecht, Gebührenpflicht, Rundfunkteilnehmer, Besuch

GZ 2006/17/0039, 31.03.2008
Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die Gebührenvorschreibung mit dem Vorbringen gewendet, niemals eine Rundfunkempfangseinrichtung an der Adresse K-Gasse 4 betrieben (bzw zum Betrieb bereitgehalten) zu haben. Sie sei vor einiger Zeit zu Besuch bei Michael J und Mag Ulrike W (Anmerkung: in der K-Gasse 4) gewesen, als ein "Mitarbeiter des ORF" erschienen sei. Sie sei gerade mit Kleinkindern alleine gewesen und die Wohnungsinhaber und Besitzer der Rundfunkempfangsgeräte seien abwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei genötigt worden, eine Unterschrift zu leisten. Sie sei damals der deutschen Sprache kaum mächtig und völlig eingeschüchtert gewesen. Die Rundfunkgebühren seien in der Folge von Michael J und Mag Ulrike W entrichtet worden.
VwGH: Das Entstehen der Gebührenpflicht nach § 2 Abs 1 RGG knüpft ausschließlich an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude an. Nach § 3 Abs 1 RGG ist die Gebühr für jeden Standort zu entrichten. Standort ist nach § 2 Abs 2 letzter Satz RGG eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit. Nach § 2 Abs 3 RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts oder des Namens vom Rundfunkteilnehmer, das ist der Gebührenpflichtige, unverzüglich dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (das ist nach § 4 Abs 1 RGG die GIS Gebühren Info Service GmbH) zu melden. Das Entstehen und die Beendigung der Gebührenpflicht sind von einer Meldung iSd § 2 Abs 3 RGG unabhängig. Entscheidend ist für das Bestehen der Gebührenpflicht ausschließlich, ob in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird.
Aus dem Wortlaut und dem Zweck der Bestimmung des § 2 RGG ergibt sich weiters, dass Rundfunkempfänger nur jemand sein kann, dessen Wille auf den Betrieb oder das Bereithalten zum Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung gerichtet ist, sodass der bloße Umstand eines Aufenthalts in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit, in welcher eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird, noch nicht ausreicht, um eine Person als Rundfunkteilnehmer nach § 2 Abs 1 RGG in Anspruch zu nehmen. Ob eine Person an einem Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt oder zum Betrieb bereithält und somit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 RGG erfüllt werden, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine Meldung iSd § 2 Abs 3 RGG bzw die Entrichtung der Gebühren kann ein Indiz für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen darstellen, welches aber im Falle der Bestreitung durch die in Anspruch genommene Person kein Beweisverfahren ersetzt.
Die unbestrittenen Feststellungen über die Unterfertigung der Meldung durch die Beschwerdeführerin und die Entrichtung der Rundfunkgebühren (allenfalls durch die Wohnungsinhaber) vermögen angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch nicht schlüssig zu begründen, dass dieser der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung oder deren Bereithaltung zum Betrieb an dem genannten Standort zuzurechnen sei. Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Ansicht der belangten Behörde, wonach die (beantragte) Einvernahme der von der Beschwerdeführerin als Wohnungsinhaber und Betreiber der Rundfunkempfangsanlage genannten Zeugen zu keinen neuen Tatsachen hätte führen können, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht im Übrigen dem Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung. Dazu kommt, dass auch nach den Feststellungen der belangten Behörde die Beschwerdeführerin nie an der als Standort bezeichneten Wohnung K-Gasse 4 gemeldet war.

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