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VwGH: Eine Nachsicht kommt auch für bereits entrichtete Kammerbeiträge in Betracht, für die zeitnah mit der Entrichtung ein Nachsichtansuchen eingebracht wurde, und eine Nachsicht erst künftig fällig werdender Beiträge unter Bedachtnahme auf eine gegenwärtige, aber voraussichtlich nicht bloß vorübergehende wirtschaftlich schwierige Lage des Beitragspflichtigen nicht ausgeschlossen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 Abs 2 RAO
Schlagworte: Kammerbeitrag, Nachsicht, bereits entrichtete Beiträge

In seinem Erkenntnis vom 05.07.2007 zur GZ 2006/06/0075 hat sich der VwGH mit der RAO und den Kammerbeiträgen befasst:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Kammerbeiträge ("die Kammerbeiträge seien wirtschaftlich nicht tragbar") abgewiesen. Begründend heißt es, die Beiträge gem § 27 Abs 1 lit d RAO könnten gem § 27 Abs 2 leg cit durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden. Eine Rückerstattung bzw rückwirkende Ermäßigung für Beiträge, die in der Vergangenheit bereits entrichtet worden seien, sei nicht vorgesehen.
Dazu der VwGH: Der VwGH ist der Auffassung, dass eine Nachsicht auch für bereits entrichtete Beiträge in Betracht kommt, für die zeitnah mit der Entrichtung ein Nachsichtansuchen eingebracht wurde, und eine Nachsicht erst künftig fällig werdender Beiträge unter Bedachtnahme auf eine gegenwärtige, aber voraussichtlich nicht bloß vorübergehende wirtschaftlich schwierige Lage des Beitragspflichtigen nicht ausgeschlossen ist.

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