In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007 zur GZ 2007/13/0033 hat sich der VwGH mit der Kompensation befasst:
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Einkommensteuer 2001 von 4.414,08 EUR nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Deshalb habe das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag nach § 217 Abs 2 BAO festgesetzt. In der Berufung vom 12. Februar 2003 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Einkommensteuer 2001 durch Kompensation mit seiner "offenen Forderung aus Amtshaftung", die er vor dem LG Wiener Neustadt geltend gemacht habe, fristgerecht entrichtet worden sei.
Dazu der VwGH: Entsprechend dem Aufrechnungsverbot nach § 1441 zweiter Satz ABGB kann die Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, nicht gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, abgerechnet werden. Dass dieses "Kompensationshindernis" nur auf "rein privatrechtliche Forderungen" beider Aufrechnungspartner anzuwenden oder überhaupt "hinfällig" wäre, trifft nicht zu. Darüber hinaus kommt für die Abgabenfestsetzung eine Kompensation nicht in Betracht, wenn - wie im Beschwerdefall - "für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind".