Home

Sonstiges

VwGH: Ausführungen zur Namensänderung eines Kindes

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 1 Z 9 NÄG, § 3 Abs 1 Z 6 NÄG
Schlagworte: Namensänderung, Obsorge, Kindeswohl

In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007 zur GZ 2006/06/0244 hat sich der VwGH mit dem NÄG befasst:
Der im Jahr 2002 geborene mj. Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers und führte nach einer entsprechend bewilligten Namensänderung den Familiennamen seines Vaters, des Beschwerdeführers. In der Folge kam es zur Auflösung der Beziehung der Eltern des Mitbeteiligten. Das Kind lebt nunmehr bei seiner Mutter, der auch die alleinige Obsorge zukommt. Mit Antrag vom 15. September 2005 beantragte der Mitbeteiligte, vertreten durch seine Mutter, die Änderung des Familiennamens in jenen der Mutter. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte den Familiennamen der Mutter erhalten solle, die das alleinige Sorgerecht für den unehelich geborenen Mitbeteiligten habe. Der Beschwerdeführer sprach sich dagegen aus.
Dazu der VwGH: Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
Wenn der Beschwerdeführer den Wunsch des Mitbeteiligten nach Beibehaltung des Familiennamens, seine besonders innige Beziehung zu ihm als Vater (die auf Grund eines Gutachtens hätte festgestellt werden können) und die individuelle Beeinträchtigung der Identität des Mitbeteiligten durch die Namensänderung ins Treffen führt, tut er keine Ausnahmesituation dar, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte oder die die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens durch einen Amtsachverständigen im Namensänderungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at