In seinem Erkenntnis vom 28.02.2007 zur GZ 2004/03/0044 hat sich der VwGH mit der Ausstellung bzw Entziehung des Taxilenkerausweises und der mangelnden Vertrauenswürdigkeit befasst:
VwGH: Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen ist das dem über Schuld und Strafe absprechenden Bescheid zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich. Dies macht es erforderlich, das betreffende Verhalten festzustellen, was auch im Fall einer "großen Anzahl von Verwaltungsübertretungen" nicht entbehrlich wird.
Der erstinstanzliche Bescheid enthält lediglich eine Auflistung der in der Verwaltungsstrafevidenz der Bezirkshauptmannschaft aufscheinenden Bestrafungen nach Geschäftszahl und angewendeter Gesetzesstelle. Der angefochtene Bescheid führt neben der Zahl von "ca 32 Verwaltungsübertretungen" einige der begangenen Übertretungshandlungen an, enthält aber weder die Tatzeitpunkte noch konkrete Ausführungen über das diesen Verwaltungsdelikten zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers. Indem die belangte Behörde jedoch keine näheren Feststellungen über das den erwähnten Übertretungen zu Grunde liegende konkrete Verhalten und die jeweiligen Tatzeitpunkte getroffen hat, ist der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar begründet.