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VwGH: Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen ist ein strenger Maßstab anzulegen und auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 SDG, § 10 SDG
Schlagworte: Sachverständiger, Vertrauenswürdigkeit, Entziehung

In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2003/06/0083 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger befasst:
VwGH: Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten.
Dem SDG kann nicht die Bedeutung entnommen werden, dass sich als "Sachverständiger" nur bezeichnen dürfe, wer gemäß § 2 Abs 1 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist. Auch wenn eine Person für ein bestimmtes Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist, ist es ihr nicht untersagt, als "Sachverständiger" in einem anderen Fachgebiet tätig zu werden.

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