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VwGH: Die dingliche Wirkung der Bescheide gem § 30 NÖ AWG hat zur Folge, dass ab dem Eigentumsübergang die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide unmittelbar Rechtswirkung für die Rechtsnachfolger entfalten

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 NÖ AWG
Schlagworte: Nö Abfallwirtschaftsgesetz, dingliche Wirkung der Bescheide, Rechtsnachfolger

In seinem Erkenntnis vom 26.09.2006 zur GZ 2006/17/0054 hat sich der VwGH mit dem NÖ AWG und der dinglichen Wirkung der Bescheide gem § 30 leg cit befasst:
VwGH: Die dingliche Bescheidwirkung kann nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich demnach um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Dies hat zur Folge, dass ab dem Eigentumsübergang die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide unmittelbar Rechtswirkung für die Rechtsnachfolger entfalten. Die - so zu verstehende - "dingliche Wirkung" erfasst sowohl einmalige Abgaben als auch laufende Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiert.

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