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Sicherheitsrecht

VwGH: Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gem § 18 Abs 2 WaffG

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften; § 18 Abs 2 WaffG sieht keine absolute Grenze, also keine Maximalzahl von Kriegsmaterial darstellenden Waffen, deren Erwerb und Besitz bewilligt werden dürfe, vor

20. 05. 2011
Gesetze: § 18 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Kriegsmaterial, Ausnahmebewilligung

GZ 2007/11/0054, 14.12.2010
VwGH: Der VwGH hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs 2 WaffG auch das Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt.
Bei der Entscheidung nach § 18 Abs 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen iSd § 18 Abs 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab.
Der VwGH hat auch klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen iSd § 18 Abs 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die große Anzahl (insgesamt 41) der vom Antrag erfassten gepanzerten Fahrzeuge als ausschlaggebend für ihre Auffassung, aus dem Besitz dieser Waffen resultiere eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, und die daran geknüpfte Ermessensentscheidung erachtet; daran könnten "Demilitarisierungsmaßnahmen" an Bewaffnung und Motoren nichts ändern.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass zu den zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls im Beschwerdefall auch die große Anzahl von (insgesamt 41) gepanzerten Fahrzeugen gehört. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt diesem Umstand aber nicht schon für sich allein genommen ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Gesetz sieht in § 18 Abs 2 WaffG keine absolute Grenze, also keine Maximalzahl von Kriegsmaterial darstellenden Waffen, deren Erwerb und Besitz bewilligt werden dürfe, vor.
Der Bf hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, bereit zu sein, sämtliche Fahrzeuge zu "demilitarisieren". Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die vom Bf erklärte Bereitschaft zur Durchführung von Demilitarisierungsmaßnahmen nicht ausreichend gewürdigt. Der Bf habe schon im Verwaltungsverfahren ein sicherheitsbezogenes Gesamtkonzept vorgelegt, das jedwede (auch theoretische) Gefährdung ausschließe. Durch (beispielsweise) Ausbau bzw Unbrauchbarmachung von Motor und Waffensystem seien allfällige Risiken insbesondere für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass auch noch nach einer solchen, Waffen- und Motorsystem erfassenden Maßnahme von den davon betroffenen Fahrzeugen eine ernsthafte Sicherheitsgefährdung ausginge. Sollten die Fahrzeuge nämlich tatsächlich weder fahrbereit noch zum "scharfen Schuss" geeignet sein, wird von der belangten Behörde nicht aufgezeigt, warum dessen ungeachtet eine relevante Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere eine "waffenmäßige Überlegenheit" von Privatpersonen gegenüber Sicherheitsorganen, bestünde.
Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, inwieweit durch vom Bf konkret angesprochene Auflagen den angenommenen Gefahren begegnet werden kann, sodass die Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.

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