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Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenrechtliche Verlässlichkeit - Nachweis für Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen

Die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen stellt eine Tatsache dar, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, weshalb der Betroffene in diesem Fall zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 WaffG, § 25 WaffG, § 5 2. WaffV
Schlagworte: Waffenrecht, Verlässlichkeit, Nachweis für Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen, Mitwirkungsverpflichtung

GZ 2009/03/0030, 20.12.2010
VwGH: § 25 Abs 1 WaffG verpflichtet die Sicherheitsbehörden ua dazu, die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses innerhalb der dort genannten Frist zu überprüfen. Um die Verlässlichkeit des Betroffenen iSd § 8 Abs 1 WaffG bejahen zu können, bedarf es auch der Feststellung, dass er mit Waffen sachgemäß umgehen kann, wofür § 5 der 2. WaffV präzisierende Regelungen enthält.
Die Überprüfung des sachgemäßen Umganges mit Waffen ist kein Selbstzweck oder - worauf die Argumentation des Bf hinausläuft - eine willkürliche bürokratische Hürde, sondern notwendige Voraussetzung, um die (anhaltende) Verlässlichkeit des Inhabers waffenrechtlicher Dokumente beurteilen zu können. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit auch ein strenger Maßstab anzulegen.
§ 8 Abs 6 WaffG legt dem Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungsverpflichtung auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässlichkeit. Die Mitwirkungspflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Demnach kann bei Unterlassen einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Der VwGH hat jedoch wiederholt erkannt, dass die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, weshalb der Betroffene in diesem Fall zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet ist.
Dem Bf ist zuzugeben, dass § 5 Abs 2 der 2. WaffV als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen den Nachweis ständigen Gebrauchs als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe und insbesondere die Schulungsbestätigung eines Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, anführt. Diese Bestimmung schließt neben den dort ausdrücklich genannten Nachweisen weitere Beweismittel zum Beleg der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.
Der Bf irrt allerdings, wenn er der belangten Behörde zum Vorwurf macht, den Sachverhalt im Berufungsverfahren selbst ergänzen gewollt und ihm zu diesem Zweck (mit Schreiben vom 5. Juni 2008) die Möglichkeit geboten zu haben, andere Beweise für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen als die von der erstinstanzlichen Behörde geforderten Schulungsbestätigung vorzulegen. Gem § 66 Abs 4 AVG hatte die belangte Behörde nämlich über die ihr vorliegende Berufung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - meritorisch zu entscheiden und wäre eine kassatorische Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG nur ausnahmsweise, bei Vorliegen der in dieser Regelung genannten besonderen Voraussetzungen (die von der Beschwerde im Übrigen nicht aufgezeigt werden), in Betracht gekommen. Die Weigerung des Bf, dem Auftrag der belangten Behörde zur Vorlage weiterer Beweise zu entsprechen, war deshalb nicht gerechtfertigt.
Wenn der Bf hilfsweise argumentiert, er habe den Sicherheitsbehörden in seiner Eingabe vom 3. April 2008 ohnedies alle Entscheidungsgrundlagen für die Bejahung seiner Verlässlichkeit gegeben, ist ihm zu erwidern, dass er in dieser Eingabe lediglich ausgeführt hatte, sich theoretisches Wissen über den Umgang mit Waffen beschafft zu haben. Im Übrigen enthielt sein Schreiben nur - nicht näher belegte - Kritik am Ablauf von waffenrechtlichen Schulungen, die sich seiner Meinung nach darin erschöpften, "dass ein paar Mal der Zeigefinger gekrümmt wird". Außerdem verwies der Bf darauf, dass es aufgrund seiner Biographie (er sei bis zu seiner Pensionierung als Richter und Ministerialrat im Bundesministerium für Justiz tätig gewesen) der Frage nach der Verlässlichkeit nicht bedürfe. Dass dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nachzuweisen, vermag der VwGH nicht zu erkennen.

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