Eine Verweigerung des Verrichtens der Notdurft in der Polizeiwachstube entspricht nicht dem SPG, nach dessen § 47 Abs 1 bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen ist
GZ 2008/09/0075, 24.03.2011
VwGH: Eine Verweigerung des Verrichtens der Notdurft in der Polizeiwachstube entspricht nicht dem SPG, nach dessen § 47 Abs 1 bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen ist.