Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Versagung der Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 SPG, § 31 SPG, § 9 Richtlinien-Verordnung (BGBl 266/1993)
Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, Versagung der Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Amtshandlung

GZ 2008/09/0075, 24.03.2011
Soweit sich der Bf durch die Versagung der Bekanntgabe der Dienstnummern der beiden Polizeibeamten in seinen Rechten verletzt erachtet, begründete die belangte Behörde die Abweisung der an sie gerichteten Beschwerde damit, dass der Wunsch des Bf auf Bekanntgabe der Dienstnummern der Beamten zu einem Zeitpunkt geäußert worden sei, in welchem die beiden Polizeibeamten keinerlei Amtshandlung mit dem Bf geführt hätten, daher habe keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Dienstnummer bestanden.
VwGH: Die zustimmende Duldung der Anwendung von Körperkraft der Angehörigen des Sicherheitsdienstes durch BezInsp AL sowie seine aktive Zustimmung zur Verbringung des Bf in den Lift und schließlich die Abmahnung des Bf durch BezInsp AL sind Vorgangsweisen, die durchaus als "Amtshandlung" iSd § 31 Abs 2 Z 2 SPG und § 9 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung anzusehen waren. Sie erfolgten, bevor der Bf neuerlich die Bekanntgabe der Dienstnummern begehrte und erst danach schloss RevInsp ES die Handfesseln am Rücken des von den privaten Sicherheitsleuten mit dem Bauch auf den Boden zum Liegen gebrachten Bf. Der Bf musste im vorliegenden Fall daher als ein von einer Amtshandlung Betroffener iSd angeführten Bestimmungen angesehen werden, er hatte ein Recht darauf, dass ihm die Dienstnummern "unverzüglich zur Kenntnis gelangt"en (§ 9 Abs 2 der Richtlinien-Verordnung), und wurde durch die Unterlassung dieser Bekanntgabe daher in seinen Rechten verletzt. Ein Hinweis dafür, die Erfüllung der Aufgabe durch die Polizeibeamten wäre durch die Bekanntgabe ihrer Dienstnummer iSd § 9 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung gefährdet gewesen, ist nicht zu ersehen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at