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Sicherheitsrecht

VwGH: Beschwerde gem § 88 Abs 2 SPG - Untätigkeit von Sicherheitswachebeamten iZm Gefahrenabwehr iSd § 21 SPG

Ein Rechtsanspruch eines Opfers auf Beendigung gefährlicher Angriffe wird grundsätzlich durch § 21 Abs 2 SPG nicht begründet; allerdings kann aus grundrechtlichen Verbürgungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf staatlichen Schutz geboten sein; handelt es sich dabei um Rechte nach der EMRK, so ist § 88 Abs 2 SPG jenes Rechtsmittel, welches dem Betroffenen das in den Art 13 EMRK verbriefte Recht sichert, gegen jede in vertretbarer Weise behauptete Verletzung der in der EMRK garantierten Schutzansprüche eine wirksame Beschwerde einzulegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 88 Abs 2 SPG, § 21 SPG, § 16 SPG, Art 13 EMRK
Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte, Gefahrenabwehr, Untätigkeit von Sicherheitswachebeamten

GZ 2008/09/0075, 24.03.2011
VwGH: Die den beiden Sicherheitswachebeamten vorgeworfenen Unterlassungen waren zweifellos dem Bereich der Sicherheitspolizei iSd SPG, näherhin der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr iSd § 21 SPG zuzuordnen. Der Bf ist der Ansicht, dass er als Opfer eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 Abs 2 oder 3 SPG einen Anspruch auf ein unmittelbares sicherheitspolizeiliches Einschreiten durch die beiden Sicherheitswachebeamten iSd § 21 SPG hatte und erachtet sich in diesem Recht verletzt. Die an die belangte Behörde erhobene Beschwerde war insoferne daher im Bereich der Besorgung der Sicherheitsverwaltung erhoben. In diesem Bereich ist gem § 88 Abs 2 SPG die Erhebung einer Beschwerde von Menschen zulässig, die behaupten, auf andere Weise als durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Im Fall der behaupteten Rechtsverletzung infolge Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung ist zwar grundsätzlich zu bedenken, dass das SPG im Allgemeinen ohne weiteres keinen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten und auf polizeilichen Schutz begründet. So wird auch ein Rechtsanspruch eines Opfers auf Beendigung gefährlicher Angriffe grundsätzlich durch § 21 Abs 2 SPG nicht begründet. Allerdings kann aus grundrechtlichen Verbürgungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf staatlichen Schutz geboten sein. Handelt es sich dabei um Rechte nach der EMRK, so ist § 88 Abs 2 SPG jenes Rechtsmittel, welches dem Betroffenen das in den Art 13 EMRK verbriefte Recht sichert, gegen jede in vertretbarer Weise behauptete Verletzung der in der EMRK garantierten Schutzansprüche eine wirksame Beschwerde einzulegen.
§ 88 Abs 2 SPG räumt das Recht ein, dort, wo subjektive Rechte auf sicherheitsbehördliches Handeln eingeräumt sind, diese auch prozessual wahrzunehmen. Die Formulierung in § 88 Abs 2 SPG "... durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt" schließt sowohl die Behauptung der Rechtsverletzung durch ein aktives Tun als auch durch eine Unterlassung mit ein. Der Bf nach § 88 Abs 2 SPG muss die Verletzung in subjektiven Rechten behaupten und diese Behauptung muss möglich sein, ob hingegen tatsächlich ein subjektives Recht verletzt worden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde mehr.

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