Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit - Beantragung eines Waffenpasses iZm ehelicher Beistandspflicht?

Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 Abs 2 WaffG, § 22 Abs 2 WaffG, § 6 2. WaffV, § 44 ABGB, § 90 ABGB, § 2 StGB, § 3 StGB
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenpass, Bedarf, dienstliche Tätigkeit der Ehefrau, Beistandspflicht als Ehegatte

GZ 2010/03/0072, 27.01.2011
VwGH: Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Mit seinem Vorbringen zur Gefährdung seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit (als Filialleiter-Stellvertreterin) gelingt es dem Bf nicht darzutun, dass damit eine solche besondere Gefahrenlage für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst. Diesbezüglich leitet er aus der Beistandspflicht der Ehegatten in Bezug auf ihr körperliches Wohl nach §§ 44, 90 ABGB für ihn eine Garantenstellung nach § 2 StGB dafür ab, im Wege der Nothilfe iSd § 3 StGB zur Abwehr von Angriffen gegen seine Ehefrau tätig werden zu müssen. Gem § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Die Verpflichtung zum Beistand weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht. Diese Beistandspflicht umfasst ua die Erbringung kleiner Arbeitsleistungen für den anderen (wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kfz zu notwendigen Terminen), Sachleistungen (etwa das Borgen von Gegenständen und kleine Geldleistungen) sowie die Mitwirkung im Erwerb des anderen (vgl § 90 Abs 2 ABGB). Im vorliegenden Fall geht es allerdings auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen um den Schutz der Ehefrau vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein Zweifel daran, dass dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw Arbeitgebers fällt, der ua die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (siehe § 1157 ABGB). Die Beistandspflicht des Bf als Ehegatte kann nicht dazu führen, dass dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau dienstliche Verpflichtungen oder Risken anstelle oder gemeinsam mit seiner Ehefrau übernimmt und derart anstelle seiner Ehefrau oder gemeinsam mit dieser im Rahmen deren Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Ebensowenig kann die Beistandspflicht eine Grundlage dafür abgeben, dass der Bf Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber seiner Ehefrau übernimmt. Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet auch keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren. Aus der Beistandspflicht des Bf als Ehegatte lässt sich daher weder ein Bedarf noch private Interessen iSd §§ 21, 22 WaffG ableiten, die ihm die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten.
Damit ist es nicht erforderlich, sich mit dem weiteren Vorbringen dahingehend zu beschäftigen, ob es sich bei der beschriebenen Gefahr um eine qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte. Ferner wird mit der Rüge, der Bf habe entgegen der belangten Behörde substanziiert dargetan, dass seine Ehefrau bereits sechs Mal Opfer eines Raubüberfalls im Rahmen ihrer Berufstätigkeit geworden sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at