Die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte differenziert nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe; daher setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten weiteren Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann
GZ 2007/03/0244, 30.09.2010
VwGH: Zu beachten ist, dass die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert. Daher setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten weiteren Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Der Bf hat iSd ihn treffenden Darlegungspflicht im Verwaltungsverfahren konkretisiert, worin eine Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte gelegen sei, nämlich im Bedarf an vier weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffen für die wettkampfmäßige Ausübung einer bestimmten, jetzt schon von ihm trainierten Disziplin des Schießsports.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, ohne Durchführung der beantragten Beweise allein wegen der nicht erfolgten Vorlage schriftlicher Bestätigungen, wozu der Bf aber nicht konkret aufgefordert wurde, den geltend gemachten Bedarf in vorgreifender Beweiswürdigung als unglaubwürdig abzutun, begründet einen relevanten Verfahrensmangel, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Aufnahme der beantragten Beweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die belangte Behörde hat sich, ausgehend von ihrer nicht schlüssig begründeten Annahme, der Bf übe die geltend gemachte Disziplin tatsächlich nicht regelmäßig aus, nicht damit auseinander gesetzt, welche Waffen für die Ausübung der genannten Disziplin erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen beim genannten Schießsportclub für die Ausübung dieser Sportschützendisziplin bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden und welchem Schießsportniveau der Bf entspricht.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ausreichende Sachverhaltsfeststellungen dahin zu treffen haben, ob und in welchem Umfang der Bf zusätzlich, mehr als die schon genehmigten insgesamt acht (zwei im Waffenpass, sechs in der Waffenbesitzkarte), Schusswaffen zur "Ausübung des Schießsports" benötigt. Dabei wird auch zu beachten sein, dass Voraussetzung für die geltend gemachte Rechtfertigung auch ist, dass der Bf den bisher - mit den auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen sechs genehmigungspflichtigen Schusswaffen - ausgeübten Schießsport weiterhin ausübt. Träfe dies nicht zu, könnte der Bf durch Verkauf von vorhandenen Faustfeuerwaffen die beabsichtigten Schusswaffen für das Cowboy Action Shooting ohne Überschreitung der derzeit festgelegten Maximalzahl erwerben. Auf eine derartige Möglichkeit dürfte der Bf zulässigerweise verwiesen werden.
Zu beachten ist gegebenenfalls weiters, dass die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen im Ermessen der Behörde steht. Sollte sich also ergeben, dass der Bf die geltend gemachte Rechtfertigung glaubhaft macht, hätte die belangte Behörde - wenn trotz Vorliegens dieses Rechtfertigungsgrundes für eine größere Anzahl die Erlaubnis zum Besitz unter Bedachtnahme auf § 10 WaffG dennoch mit einer geringeren als der sich danach ergebenden Zahl zu begrenzen sein sollte - darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr eine Beschränkung der privaten Interessen des Bf rechtfertige. Dazu bedarf es einer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigenden Interessenabwägung; die diesbezügliche Ermessensentscheidung ist ausreichend und nachprüfbar zu begründen, nämlich in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem VwGH zweckmäßig zu verfolgen, und das den VwGH in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch hat.