Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden
GZ 2010/03/0082, 27.01.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gem § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der hg Rsp obliegt es dem Bf, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des § 10 WaffG getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die es dem VwGH ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat.
Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der hg Rsp reicht die bloße Ausübung des Schießsportes noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplin des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gem § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird.
Vor diesem Hintergrund oblag es dem Bf betreffend die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsportes, auch dann, wenn er sich nicht als klassischer Sportschütze wertet, die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte um zwei weitere Faustfeuerwaffen glaubhaft zu machen.
Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sports, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung einer speziellen Disziplin des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gem § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.
Mit seinem allgemein gehaltenen Hinweis auf seine Stellung als Techniker (Diplomingenieur) und sein technisches Interesse wird entgegen der Beschwerde ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse noch nicht ausreichend geltend gemacht.