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Sicherheitsrecht

VwGH: Finden von Kriegsmaterial und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 18 Abs 2 WaffG?

Die Bestimmungen der §§ 42 und 42a WaffG stellen hinsichtlich Kriegsmaterial, das sich in niemandes Obhut befindet, eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 18 Abs 2 WaffG über den (ausnahmsweisen) Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 42 WaffG, § 42a WaffG, § 18 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Kriegsmaterial, Finden, in niemandes Obhut, Meldepflicht, Ausnahmebewilligung, Erwerb, Besitz

GZ 2007/11/0091, 31.01.2011
Der Bf beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gem § 18 WaffG und führte aus, er sei Obmann des Vereines Österreichisches Luftfahrt- und Technikmuseum, der sich mit dem Auffinden und Bergen von historischen Militärgerätschaften in Österreich beschäftige. Oberstes Ziel des Vereines sei es, historisch und technisch wertvolle Objekte für österreichische Museen zu erhalten und der Bevölkerung zugänglich zu machen. Das Museum befinde sich in der Gründungsphase; Ziel sei es, bis 2008 eine entsprechend große Sammlung an technischen Geräten zu akquirieren, um ein für die Öffentlichkeit zugängliches Museum eröffnen zu können. Der Verein plane deshalb verschiedene Bergungen von zurückgelassenem Kriegsmaterial in Österreich.
VwGH: § 18 WaffG betrifft den Erwerb, Besitz und das Führen von Kriegsmaterial und normiert in seinem Abs 1 ein diesbezügliches Verbot, doch kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs 2 leg cit Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Demgegenüber normieren § 42 Abs 4, 5 und 7 WaffG und § 42a leg cit die Vorgangsweise, die einzuhalten ist, wenn wahrgenommen wird, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet.
Anders als nach § 42 Abs 2 WaffG in Bezug auf Schusswaffen kommt es nach 42 Abs 4 in Bezug auf Kriegsmaterial nicht darauf an, ob jemand solches "findet", vielmehr genügt bereits jegliche "Wahrnehmung", dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, um die Verpflichtung nach Abs 4 auszulösen. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung begründen dies mit der "zumeist noch gesteigerten Gefährlichkeit" von gewahrsamsfreien Gegenständen, die Kriegsmaterial sind, und dass der Wahrnehmende den Gegenstand nicht finden, also nicht berühren soll.
Da sich aus dem Antrag des Bf ergibt, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 42 Abs 4 WaffG erfüllt sind (insbesondere geht auch der Bf offensichtlich davon aus, dass sich das von ihm umschriebene Kriegsmaterial in niemandes Obhut befindet) und der Bf auch selbst ausgeführt hat, dass manche Objekte noch "sprengkräftig" (vgl Abs 5 leg cit) sind, ist das in Rede stehende Kriegsmaterial (insbesondere auch hinsichtlich der örtlichen Lage) nach der zuletzt genannten Bestimmung der zuständigen Behörde zu melden, die ihrerseits eine für notwendig befundene Sicherstellung zu veranlassen und in weiterer Folge gem § 42 Abs 5 und 7 WaffG vorzugehen hat. Daher käme eine Ausfolgung des Kriegsmaterials an den Bf nur dann in Betracht, wenn dieser Berechtigter iSd § 42 Abs 7 WaffG wäre (also etwa sein Eigentum daran nachweisen könnte, was gegenständlich aber nicht behauptet wurde) oder wenn ihm dieses gem § 42a Abs 2 WaffG aufgrund eines in dieser Bestimmung genannten Interesses von der Behörde zur Verfügung gestellt würde. Die Bestimmungen der §§ 42 und 42a WaffG stellen nämlich hinsichtlich Kriegsmaterial, das sich in niemandes Obhut befindet, eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 18 Abs 2 WaffG über den (ausnahmsweisen) Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial dar.
Da nach dem Gesagten ein Erwerb des gegenständlichen Kriegsmaterials durch den Bf erst nach Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 42 und 42a WaffG in Betracht käme - also erst nach einer Meldung des gewahrsamsfreien Kriegsmaterials und nach Sicherstellung desselben durch die Behörde sowie unter der Voraussetzung, dass das Kriegsmaterial nach den genannten Bestimmungen nicht zu vernichten ist -, war der gegenständliche Antrag des Bf unzulässig.

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