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Sicherheitsrecht

VwGH: Zum Waffenverbot gem § 12 Abs 1 WaffG

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen; es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 Abs 1 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, missbräuchliche Verwendung, bestimmte Tatsachen

GZ 2007/03/0130, 20.12.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.
Die belangte Behörde hat ihre Prognoseentscheidung, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, zusammengefasst auf den Vorfall vom 15. November 2005 gestützt, als der Bf in alkoholisiertem Zustand eine Waffe in seinem Fahrzeug geführt, den Alkotest verweigert und die Waffe bei seiner Flucht unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurückgelassen habe.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann - auch auf Grund eines Einzelereignisses - auf die durch § 12 Abs 1 WaffG verpönte Gefahr geschlossen werden, ohne dass es dafür der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie bedurft hätte; die Rechtsfrage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten.
Zwar kann aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht zwingend auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" iSd § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen. Im Beschwerdefall fällt dabei entscheidend ins Gewicht, dass der Bf nicht nur in alkoholisiertem Zustand eine mit Munition versehene Schusswaffe geführt hat, sondern dass er nach Aufforderung zur Atemluftkontrolle mit dem Fahrzeug geflüchtet ist, und dieses derart zurückgelassen hat, dass die im Fahrzeug befindliche Jagdwaffe - zumindest kurzfristig - dem unberechtigten Zugriff Dritter offen stand. Ohne erhebliche Bedeutung ist hingegen, aus welchen Gründen der Bf sich der Atemluftkontrolle entziehen wollte.

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