Soweit eine Beschwerde die Verletzung von Rechten durch das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei iSd 4. Teiles des SPG behauptet, fällt sie nicht in die Zuständigkeit der UVS, sondern in jene der Datenschutzkommission (§ 90 SPG); insoweit stellt § 90 Abs 1 SPG eine lex specialis zu § 88 Abs 2 SPG dar, in dessen Anwendungsbereich eine Zuständigkeit der UVS nicht gegeben ist; dies gilt schon dann, wenn in Rede steht, ob überhaupt eine (behauptete) Datenverwendung iSd Bestimmungen des 4. Teiles des SPG vorliegt
GZ 2006/01/0488, 22.12.2010
Unstrittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass die belangte Behörde keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen hatte. Die bf Parteien machten in ihrer "Beschwerde gem § 88 Abs 2 SPG" an die belangte Behörde vielmehr geltend, durch die in Beschwerde gezogenen "Überwachungs- und Abhörmaßnahmen" in ihren Rechten "gem §§ 54 iVm 87 SPG sowie Art 8 EMRK" verletzt worden zu sein. Im Folgenden präzisierten sie, in ihren Fällen seien personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 SPG ermittelt worden.
Auch die vorliegende Beschwerde sieht die Verletzung der Rechte der bf Parteien darin, dass eine Videoüberwachung ihrer Personen ohne gesetzliche Grundlage stattgefunden habe. Sie verweist auf die Bestimmungen der §§ 53 und 54 SPG, nach denen zu beurteilen gewesen wäre, ob die Bildaufnahme bzw Bildübertragung durch die Sicherheitsorgane zulässig gewesen sei. Diese sei nach Auffassung der bf Parteien - aus näher dargestellten Gründen - zu verneinen.
VwGH: Gem § 88 Abs 2 SPG erkennen die UVS über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise (als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 88 Abs 1 SPG) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist der UVS nicht auf die vom Bf allenfalls als verletzt bezeichneten einfach-gesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Vielmehr obliegt ihm eine umfassende Prüfungsverpflichtung, sodass er den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Bindung an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach jeder Richtung hin zu untersuchen hat.
Soweit eine Beschwerde jedoch die Verletzung von Rechten durch das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei iSd 4. Teiles des SPG behauptet (arg.: "behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen" in § 31 Abs 2 DSG, auf den § 90 SPG Bezug nimmt), fällt sie nicht in die Zuständigkeit der UVS, sondern in jene der Datenschutzkommission (§ 90 SPG). Insoweit stellt § 90 Abs 1 SPG eine lex specialis zu § 88 Abs 2 SPG dar, in dessen Anwendungsbereich eine Zuständigkeit der UVS nicht gegeben ist. Dies gilt schon dann, wenn in Rede steht, ob überhaupt eine (behauptete) Datenverwendung iSd Bestimmungen des 4. Teiles des SPG vorliegt, weil auch diese Frage - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der durch Art 83 Abs 2 B-VG geforderten exakten und eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten - der ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzkommission vorbehalten bleibt.
Ausgehend davon war die belangte Behörde für die Behandlung der an sie gerichteten gegenständlichen Beschwerde nicht zuständig.
Die Beschwerde wurde zwar formal auf § 88 Abs 2 SPG gestützt. In der Sache erachteten sich die bf Parteien jedoch nur dadurch in ihren Rechten verletzt, dass personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 SPG ermittelt worden seien. Dass durch den angefochtenen Verwaltungsakt andere (vom UVS zu prüfende) Rechte der bf Parteien verletzt worden wären, ließ sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Für die Entscheidung über die behauptete Rechtsverletzung war aber nach dem bisher Gesagten ausschließlich die Datenschutzkommission zuständig.