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Sicherheitsrecht

VwGH: Zu den Voraussetzungen des lebensgefährdenden Waffengebrauchs gem § 7 Z 3 und 4 WaffGG

Der Gesetzgeber hat eine abschließende Regelung der Zulässigkeit des lebensgefährdenden Waffengebrauchs vorgenommen

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 WaffGG
Schlagworte: Waffengebrauchsrecht, lebensgefährdender Waffengebrauch, gerichtlich strafbare Handlung, dringend tatverdächtig, allgemein gefährlicher Mensch, Geisteskranker

GZ 2006/01/0083, 18.11.2010
Der Sohn des Bf, F T, verstarb am 24. Jänner 2005 an den Folgen einer im Zuge eines Polizeieinsatzes am 17. Jänner 2005 erlittenen Schussverletzung.
VwGH: Die Annahme der belangten Behörde, die einschreitenden Beamten hätten ex ante davon ausgehen können, dass entweder der Tatbestand der Z 3 oder jener der Z 4 des § 7 WaffGG erfüllt sei, weil sich keine Erklärung für das Verhalten des Flüchtenden finden lasse, die nicht unter eine der beiden genannten Bestimmungen falle, erweist sich als nicht stichhaltig.
Sowohl Z 3 als auch Z 4 leg cit verlangen eine Gefährlichkeitsprognose, wonach sich der Mensch, gegen den sich der lebensgefährdende Waffengebrauch richtet, als eine für die Sicherheit der Person oder des Eigentums (in Z 3 auch: des Staates) allgemein gefährliche Person darstellen muss; diese Gefährlichkeitsprognose knüpft daran an, dass der Betreffende entweder (Z 3) der Begehung einer (qualifizierten) strafbaren Handlung überwiesen bzw dringend verdächtig oder (Z 4) geisteskrank ist. In jedem Fall müssen aber beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ein bloßer Umkehrschluss - aus der beobachteten Gefährlichkeit des Flüchtenden wird gefolgert, sein Verhalten könne nur auf der Angst vor einer drohenden mehrjährigen Haftstrafe (und somit einer vorangegangenen strafbaren Handlung) bzw auf einer Geisteskrankheit beruhen - reicht dafür nicht aus.
Dass es bei § 7 Z 3 WaffGG zunächst auf das Erfordernis (zumindest) des dringenden Verdachts auf Begehung einer bestimmten schweren Straftat ankommt, entspricht auch den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Intentionen des Gesetzgebers. So wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, in der diesbezüglich noch allein darauf abgestellt wurde, dass der Betreffende eines (näher umschriebenen) Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig ist, dazu Folgendes ausgeführt:
"Gem Art Abs 2 lit b EMRK wird die Tötung eines Menschen nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern.
Eine völlige Ausschöpfung des von der EMRK gewährten Spielraumes würde dazu führen, dass auch bei geringfügigen gerichtlich strafbaren Delikten, ja sogar in den Fällen einer Festnehmung wegen einer Verwaltungsübertretung, ein Schusswaffengebrauch zulässig wäre. Eine derartige Ausdehnung des Schusswaffengebrauches scheint jedoch rechtspolitisch nicht vertretbar. Der Schusswaffengebrauch soll wegen der Schwere der körperlichen Beeinträchtigung des Betroffenen zur Erzwingung einer Festnehmung oder zur Verhinderung des Entkommens einer Person nur in den Fällen schwerster gerichtlich strafbarer Delikte erlaubt sein. Der Gesetzentwurf lässt daher den Schusswaffengebrauch nur gegen Personen zu, die eines Verbrechens gegen den Staat oder die Person oder eines Verbrechens gegen das Eigentum in großem Ausmaß überwiesen oder dringend verdächtig sind. Aber auch in diesen Fällen handelt es sich nur um ein rechtliches Dürfen und um keine Blankovollmacht zum Schusswaffengebrauch. Das ganze WaffGG verfolgt ja die Tendenz, einen Waffengebrauch, wenn irgend möglich, überhaupt zu vermeiden oder in seinen Auswirkungen so gelinde als möglich zu halten."
Im Ausschussbericht wurde zu § 7 Z 3 WaffGG ergänzt:
"Diese Bestimmung ist als eine der wichtigsten des ganzen Gesetzentwurfes anzusehen, weil darin statuiert wird, in welchen Fällen zur Erzwingung einer Festnehmung oder zur Verhinderung des Entkommens einer Person gegen diese eine Waffe in lebensgefährdender Art angewendet werden darf. Der Verfassungsausschuss hat sich in Berücksichtigung der Expertenausführungen (...) dazu entschlossen, die Bestimmungen des Gesetzentwurfes noch enger zu fassen und die denkbaren Anlassfälle demnach noch weitergehend zu verringern. Hiebei stand fest, dass ein lebensgefährdender Waffengebrauch jedenfalls nur bei einem qualifizierten Verbrechen in Erwägung gezogen werden kann. Dieses Verbrechen muss entweder an sich schon den Täter, der festgenommen oder dessen Entweichen verhindert werden soll, als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnen, oder es muss diese 'allgemeine Gefährlichkeit' aus dem Verbrechen im Zusammenhalt mit dem Verhalten des Täters bei der Festnahme oder versuchten Entweichung abzuleiten sein. Dies wird die Sicherheitsorgane zweifellos immer wieder zu schwerwiegenden Sofortentscheidungen nötigen, was sich jedoch, wie bisher auch, nicht vermeiden lässt."
Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber den lebensgefährdenden Waffengebrauch gem § 7 Z 3 WaffGG zunächst an das Vorliegen einer qualifizierten strafbaren Handlung, hinsichtlich der der Betreffende überwiesen oder dringend verdächtig ist, geknüpft hat; erst bei Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals bedarf es einer weiteren Prüfung, ob diese strafbare Handlung allein oder iVm dem Verhalten bei der Festnahme oder Flucht den Betreffenden als allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet. Den genannten Gesetzesmaterialien ist aber auch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Zulässigkeit des lebensgefährdenden Waffengebrauchs vorgenommen hat. Die Bildung weiterer Tatbestände im Wege der Analogie scheidet daher - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - von vornherein aus. Im Ergebnis kann ein lebensgefährdender Waffengebrauch nach § 7 WaffGG somit nur rechtmäßig sein, wenn von dessen alternativen Tatbeständen (zumindest) ein bestimmter konkret erfüllt ist.
Zu § 7 Z 4 WaffGG:
Der lebensgefährdende Waffengebrauch nach § 7 Z 4 WaffGG setzt das Vorliegen einer Geisteskrankheit voraus. Nicht tatbildlich sind daher schlichte Desorientiertheit, Verwirrtheit, abnormes Verhalten und sonstige Auffälligkeiten. Ob der Tatbestand des § 7 Z 4 WaffGG das Vorliegen einer (durch einen medizinischen Sachverständigen) bereits festgestellten Geisteskrankheit voraussetzt oder - wie in der Literatur vertreten wurde - (bloß) auf eine (ex-ante) Abschätzung durch einen durchschnittlich verständigen medizinischen Laien abstellt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Selbst bei Zugrundelegung der zuletzt genannten Ansicht kommt als konkreter Hinweis auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit - nach dem zur Erklärung des "Gesamtverhaltens" des F T Gesagten - allein der kurze Kontakt eines der Beamten mit dem Flüchtenden auf dem Parkplatz in Frage, als dieser einen "starren Gesichtsausdruck mit nach vorne gerichtetem Blick" des F T wahrnahm. Für die Annahme des Vorliegens einer - über ein bloßes "nicht der Vernunftkontrolle unterliegendes Verhalten" hinaus gehenden - Geisteskrankheit konnte dieser kurze Kontakt aber nicht ausreichen.
Zum anzuwendenden Maßstab (iZm § 7 Z 3 WaffGG):
Zur Zulässigkeit des Waffengebrauchs kann es nicht darauf ankommen, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die einschreitenden Organe ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen in vertretbarer Weise als einen strafbaren Tatbestand erfüllend qualifiziert werden kann. Demnach kann zwar ex ante nicht das Wissen um die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale verlangt werden, es wird aber eine Subsumtion des wahrgenommenen Sachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale konkreter Delikte verlangt. Ein dringender Tatverdacht setzt einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine Person die ihr angelastete Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung einer Straftat geschlossen werden kann.

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