Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt; darunter sind die in der StPO vorgesehenen Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO)
GZ 2008/01/0028, 21.10.2010
Der Bf wurde am 6. Dezember 2005 im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Sicherheitswacheorgane der Polizeiinspektion H angehalten. Im Fahrzeug wurden zwei Kennzeichentafeln sowie neuwertige Kleidungsstücke und zwei Handtaschen gefunden, über deren Herkunft der Bf keine Angaben machte. Er wurde daher wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen (laut Haftbericht wegen §§ 127, 130 sowie 223 StGB) unter Berufung auf die StPO um 11.40 Uhr festgenommen und bis zu der mit Bescheid der BH St Pölten am darauffolgenden Tag um 15.55 Uhr gem § 34b Abs 1 Z 2 AsylG erfolgten Verhängung der Schubhaft in vorläufige Verwahrung genommen.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2005 an die belangte Behörde beantragte der Bf die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung ab 6. Dezember 2005, 11.40 Uhr, bis zur Inschubhaftnahme am 7. Dezember 2005, 15.55 Uhr.
VwGH: Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Darunter sind die in der StPO vorgesehenen Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO).
Im Beschwerdefall wurde die Festnahme des Bf deswegen durchgeführt, weil er verdächtig war, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles gem §§ 127, 130 StGB sowie das Vergehen der Urkundenfälschung gem § 223 StGB begangen zu haben. Das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane erfolgte unbestritten ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Vielmehr handelte es sich um ein selbständiges Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gem §§ 175 ff StPO. In einem solchen Fall steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen. Hiebei gelten gem § 22 Abs 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO.
Die belangte Behörde ging zunächst zutreffend davon aus, dass im Beschwerdefall gem § 22 Abs 3 SPG die Bestimmungen der StPO anzuwenden waren, da der Bf einer strafbaren Handlung verdächtig war. Sie hat in weiterer Folge jedoch verkannt, dass die ohne richterlichen Befehl erfolgte Festnahme und Anhaltung des Bf als ein im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen war und demnach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag. Die belangte Behörde wäre demnach verhalten gewesen, über die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in der Sache abzusprechen; die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig erweist sich somit als rechtswidrig.