Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse unterliegt denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden
GZ 2006/01/0182, 08.09.2010
VwGH: Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl § 6 Abs 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln.
Als Gründe für das Anlegen von Handfesseln wurden von der belangten Behörde ein vorhandenes Aggressionspotenzial und die Verhinderung eines Fluchtversuches angeführt. Begründet wird dies mit dem Verhalten des Bf und seiner Begleiter gegenüber den Zeugen L und M, wonach diese den M weggestoßen, zur Befreiung des mutmaßlichen Einbrechers S "die Hunde auf die Aufforderer los gelassen" und sich danach vom Ort dieses Vorfalles entfernt hätten. Soweit die belangte Behörde bereits darin die Rechtfertigung für das Anlegen von Handfesseln bei der Festnahme sieht, ist ihr zu entgegnen, dass die Befugnis zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen iSd § 2 iVm §§ 4 und 6 WaffGG streng zweckgebunden zur Erzwingung einer Festnahme bzw zur Abwehr eines Angriffes oder eines Widerstandes ist. Ein (gelinderes) Mittel muss im Zeitpunkt seiner Anwendung notwendig und zweckmäßig zum angestrebten Ziel sein.
Dass der Bf aber bei der Festnahmehandlung versucht hat zu flüchten bzw Aggressionshandlungen gegenüber den einschreitenden Polizisten gesetzt hat, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Die rudimentären Feststellungen zur Festnahmesituation, wonach die anwesenden Hunde ein "Gefahrenpotenzial" dargestellt hätten, vermögen die Wertung der Fesselung des Bf als notwendig, zweckmäßig und Maß haltend iSd dargestellten Rsp schon deshalb nicht zu tragen, da offen bleibt, in welcher Weise die Fesselung des Bf diesem Gefahrenpotenzial entgegenwirken hätte können. Ebenso wenig legt die belangte Behörde dar, aus welchen Gründen bereits aus der präsumtiven Tathandlung bzw aus dem Entfernen vom mutmaßlichen Tatort vor Eintreffen der Polizei auf die Aggressions- bzw Fluchtbereitschaft des Bf im Zeitpunkt der Festnahme geschlossen werden konnte.