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Sicherheitsrecht

VwGH: Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen iZm Ermittlung der Strafzumessungsgründe - durch § 19 VStG iZm § 8 Abs 4 Z 1 und 2 DSG gerechtfertigt?

§ 19 VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung iSd § 8 Abs 4 Z 1 DSG, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Z 2 leg cit); nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 4 DSG, § 7 DSG, § 19 VStG
Schlagworte: Datenschutzrecht, Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen, Übermittlung, Strafbemessung

GZ 2008/05/0048, 12.10.2010
Mit (Administrativ-)Beschwerde an die belangte Behörde vom 24. März 2004 brachte der Bf vor, der Magistrat der Stadt Wien führe "durch die MA 67 eine nicht auf gesetzlicher Basis fundierte Datensammlung der Parkometergesetzübertretungen sämtlicher Übertreter mit allen persönlichen Daten seit vielen Jahren ausschließlich zum Zwecke der Begründung einer unangemessenen und den Bestimmungen des Gesetzes widersprechenden Strafbemessung und dem Vorhalt einer Präventiven ebenfalls im Gesetz nicht vorgesehenen überhöhten Strafbemessung". Auch die Magistratischen Bezirksämter führten Datensammlungen von Übertretungen des Tierhaltegesetzes ohne jedwede gesetzliche Berechtigung. Durch Bekanntgabe von zwei Verwaltungsstraftaten habe das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk bei Anfragen der Gewerbebehörde Tatbestände dargestellt, die die Verlässlichkeit des Konzessionswerbers in Frage stellten und damit den Bf als Zwangsunterworfenen in seinem beruflichen Fortkommen schädigten.
VwGH: Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er, wie offenbar der Bf meint, den Ausschluss nach § 8 Abs 4 Z 2 DSG durch § 1 Abs 2 erster Satz DSG unter einem außer Kraft setzen wollte. Vielmehr ist bei Vorliegen der in den §§ 7 ff genannten Umstände, also auch nach § 8 Abs 4 Z 2 DSG, keine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen iSd § 1 Abs 1 DSG gegeben, sodass sich die Frage des Eingriffsvorbehalts nach § 1 Abs 2 DSG gar nicht stellt.
Die hier erfolgte Verarbeitung von Daten durch den Magistrat der Stadt Wien und die Bundespolizeidirektion Wien wird mit § 19 VStG iZm § 8 Abs 4 Z 1 und 2 DSG gerechtfertigt.
§ 19 VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung iSd § 8 Abs 4 Z 1 DSG, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Z 2 leg cit). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich. Da somit die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs 4 DSG) des Bf nicht verletzt wurden und Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt war, ist die Verarbeitung dieser Daten auch iSd § 7 Abs 1 DSG zulässig.
Die belangte Behörde stützt die Zulässigkeit der Verwendung der hier noch gegenständlichen Daten der Bundespolizeidirektion Wien iSd § 8 Abs 4 Z 1 DSG auf die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in § 336a GewO.
Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde. Die Gewichtung der hier gegebenen Verstöße nach der StVO, dem KFG und dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz obliegt somit allein der Gewerbebehörde; im Allgemeinen sind begangene Verwaltungsübertretungen nicht ungeeignet, Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen, sodass iSd § 336a Abs 2 GewO die (noch gegenständlichen) Mitteilungen gerechtfertigt waren.
Da durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Bf nicht verletzt wurden, und durch § 336a GewO eine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit des Empfängers der Daten fest steht, war auch die Übermittlung der Daten an die Gewerbebehörde iSd § 7 Abs 2 GewO zulässig.

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