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Sicherheitsrecht

VwGH: Besitz von mehr als 2 Waffen - zur Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 WaffG

Es obliegt dem Bf, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast

20. 05. 2011
Gesetze: § 23 Abs 2 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Anzahl der erlaubten Waffen, mehr als 2 Waffen, Rechtfertigung

GZ 2008/03/0148, 25.08.2010
VwGH: Nach der Rsp des VwGH steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gem § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der hg Rsp obliegt es dem Bf, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.

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