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Sicherheitsrecht

VwGH: Entziehung waffenrechtlicher Urkunden - sichere Verwahrung, wenn sich die Waffe in einem versperrten und alarmgesicherten Büro befindet, jedoch für einen bestimmten Zeitraum nicht aufgefunden wird?

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen; die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 WaffG, § 8 Abs 1 Z 2 WaffG, § 3 Abs 1 2. WaffV
Schlagworte: Waffenrecht, Überprüfung der Verlässlichkeit, sorgfältige Verwahrung, sichere Verwahrung

GZ 2010/03/0046, 27.05.2010
VwGH: Gem § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gem § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Gem § 3 Abs 1 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie "in zumutbarer Weise vor unberechtigten - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt".
Nach stRsp des VwGH ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Waffenrechtliche Urkunden sind insbesondere dann zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
Es wurde auch bereits erkannt, dass zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen gehört. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Bf anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung Anfang Mai 2009 über den Verbleib von zwei genehmigungspflichtigen Faustfeuerwaffen nicht bescheid wusste. Erst am 22. Mai 2009 gab er der Waffenbehörde bekannt, diese Waffen am 20. Mai 2009 in seinem alten Büro in Graz unter einem Aktenstapel in einem Pappkarton gefunden zu haben. Wenn die Beschwerde behauptet, diese Art der Verwahrung sei ordnungsgemäß gewesen, weil das Büro abgesperrt und mit einer Alarmanlage gesichert gewesen sei, so lässt sie außer Acht, dass der Bf über einen längeren Zeitraum keine Kenntnis vom Aufbewahrungsort seiner Waffen hatte, woraus sich nach der Rsp bereits die Unzuverlässigkeit ergibt.

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