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Sicherheitsrecht

VwGH: Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses wegen mangelnder Verlässlichkeit

Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässlichkeit; die Mitwirkungsverpflichtung ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt; demnach kann bei Unterlassen einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 WaffG, § 8 Abs 6 WaffG, § 5 2. WaffV
Schlagworte: Waffenrecht, Überprüfung der Verlässlichkeit, Mitwirkungspflicht

GZ 2009/03/0169, 27.05.2010
Der angefochtene Bescheid stützt die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden wegen mangelnder Verlässlichkeit des Bf auf § 8 Abs 6 WaffG, weil der Bf keine dem § 5 Abs 2 der 2.WaffV entsprechende Schulungsbestätigung vorgelegt habe.
VwGH: Nach § 5 Abs 1 2. WaffV hat sich die Waffenbehörde (ua) anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird. Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt nach § 5 Abs 2 2. WaffV neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst- , Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Es ist vorweg auf die hg Rsp zu verweisen, wonach § 8 Abs 6 WaffG dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auferlegt. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässlichkeit. Die Mitwirkungsverpflichtung ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Demnach kann bei Unterlassen einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Da die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, ist in diesem Fall der Betroffene zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet. Es kann daher nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den vom Bf abverlangten Schulungsnachweis als notwendig ansah, um seine (weitere) waffenrechtliche Verlässlichkeit zu bejahen und in Ermangelung eines solchen Nachweises keine Möglichkeit sah, den für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
Der VwGH hat allerdings bereits mehrfach erkannt, dass die Anwendung des § 8 Abs 6 WaffG eine entsprechende Aufforderung an den Betroffenen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht voraussetzt. Dem Einwand des Bf, ihm seien die erstinstanzlichen Aufforderungsschreiben zur Vorlage des Schulungsnachweises nicht zugekommen, ist zu erwidern, dass der Bf nach eigenen Angaben schon anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung im Juli 2008 mündlich auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Schulungsnachweises hingewiesen worden ist. Spätestens nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids war ihm aber jedenfalls das Erfordernis seiner Mitwirkung durch Vorlage eines Schulungsnachweises bekannt. In seiner Berufung an die belangte Behörde führte er aus, er habe sich unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids mit einer für die Ablegung der Schulung qualifizierten Stelle (Firma S.) in Verbindung gesetzt und einen Termin zur Ablegung vereinbart, welcher mit 3. März 2009 festgesetzt worden sei. Er werde "die Bescheinigung unmittelbar nach Absolvierung der Behörde vorlegen". Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob dem Bf die erstinstanzlichen Aufforderungen zur Vorlage des Schulungsnachweises zugekommen sind, nicht an. Die belangte Behörde war auch nicht mehr gehalten, den Bf zur Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung aufzufordern.
Entgegen den unbelegten Behauptungen der Beschwerde ist nicht aktenkundig, dass der Bf den angekündigten Nachweis tatsächlich vorgelegt hat. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung vielmehr damit, dass der Bf den Schulungsnachweis bis zum Datum ihrer Entscheidung (21. September 2009) nicht beigebracht habe. Diese Tatsachenannahme erweist sich nach der Aktenlage auch als richtig. Zutreffend verwies die belangte Behörde darauf, dass die mit der Berufung vorgelegte Bestätigung der Firma S vom 26. Februar 2009, wonach der Bf an einer waffenrechtlichen Schulung am 3. März 2009 teilnehmen werde, als Nachweis für die tatsächliche Absolvierung der Schulung, auf die es im Ergebnis ankommt, nicht geeignet ist.
Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Bf gem § 8 Abs 6 WaffG verneinte und ihm die waffenrechtlichen Urkunden gem § 25 Abs 3 WaffG entzog.

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