Eine Beschwerde gem § 31 Abs 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel, den Bf erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gem § 31 Abs 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und so lange in Betracht, als die vom Bf angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw veranlasst wurde
GZ 2009/17/0021, 01.04.2010
VwGH: Mit dem Wortlaut des § 31 Abs 2 DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig ist, meint der Gesetzgeber aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, wenn der begehrte Zustand, ua die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Eine Beschwerde gem § 31 Abs 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers daher ausschließlich zum Ziel, den Bf erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gem § 31 Abs 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und so lange in Betracht, als die vom Bf angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw veranlasst wurde.