Das in § 1 Abs 1 DSG 2000 verankerte, abschließend geregelte (und daher einfachgesetzlich im DSG 2000 nicht weiter ausgeführte) Recht auf Geheimhaltung bezieht sich mangels einer diesbezüglichen Unterscheidung nach der Art der Verarbeitung auf personenbezogene Daten schlechthin, also auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten
GZ 2008/17/0206, 12.03.2010
VwGH: Das in § 1 Abs 1 DSG 2000 verankerte, abschließend geregelte (und daher einfachgesetzlich im DSG 2000 nicht weiter ausgeführte) Recht auf Geheimhaltung bezieht sich mangels einer diesbezüglichen Unterscheidung nach der Art der Verarbeitung auf personenbezogene Daten schlechthin, also auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten. Ob die gegenständlichen Daten von der mitbeteiligten Gemeinde automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden, spielt daher keine Rolle.