Die sorgfältige Verwahrung erfordert grundsätzlich auch gegenüber einem Angehörigen, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahbereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt
GZ 2007/03/0147, 27.01.2010
Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung die Angaben des Vaters des Bf zu Grunde, wonach der Bf "während der Übersiedlungsphase kurzfristig bei seinen Eltern gewohnt und seine beiden Waffen in einem verschlossenen Kasten verwahrt" habe. Ohne Wissen des Bf habe sein Vater "die beiden Waffen und die Munition aus dem versperrten Kasten entnommen und im Tresor deponiert".
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Es entspricht auch stRsp des VwGH, dass waffenrechtliche Urkunden insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht auch gegenüber im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen. Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung iSd Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einem Angehörigen, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahbereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt.
Die belangte Behörde hat sich damit begnügt, aus dem Umstand, dass der Vater des Bf Zugang zu den Waffen erlangt und sie in einem nur ihm zugänglichen Tresor verwahrt hat, auf einen Verstoß gegen die Verwahrungspflichten und damit die Unzuverlässlichkeit des Bf zu schließen. Dabei blieb aber offen, wie der Vater des Bf Zugriff zu den Waffen, die doch in einem versperrten Kasten deponiert gewesen seien, erlangen konnte. Das Unterbleiben näherer Feststellungen zu diesem Thema begründet einen relevanten Verfahrensmangel. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zu den Verwahrungspflichten gegenüber Angehörigen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei dessen Unterbleiben zu einem anderen Bescheid gelangt wäre (wenn sich etwa herausstellt, dass sich der Vater gewaltsam Zugang zu den Waffen verschafft hatte).