Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist; soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen
GZ 2008/09/0272, 15.10.2009
Der Bf wurde schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er in im Ortsgebiet von M für jedermann einsehbar eine Schachtel, in welche die große Notdurft verrichtet worden sei, aufgestellt und dahinter ein Plakat mit der Aufschrift: "Innovationspreis für die weitsichtige Förderung des Wirtschaftsstandortes M. R 2007", angebracht habe, wobei es zu einer erheblichen Geruchsbelästigung gekommen sei, den öffentlichen Anstand verletzt und § 1 lit b NÖ PolStG sowie durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und dadurch § 81 Abs 1 SPG verletzt.
VwGH: Die Bestimmungen des SPG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. Dieser weist die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ..." in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die "örtliche Sicherheitspolizei" davon aus. Nach Art 15 Abs 2 B-VG gehört zur örtlichen Sicherheitspolizei jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Beispiele für solche Angelegenheiten wurden mit der B-VG-Nov 1974 ua die Wahrung des öffentlichen Anstandes in diese Bestimmung aufgenommen. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei ist somit der Landesgesetzgeber zuständig (vgl die diversen "Landespolizeistrafgesetze"), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das - wie hier - zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber.
Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die dem Bf zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der Behörde erster Instanz in dem Aufstellen einer Schachtel, in welche die große Notdurft verrichtet worden sei, und Anbringen eines Plakates dahinter mit der Aufschrift: "Innovationspreis für die weitsichtige Förderung des Wirtschaftsstandortes M. R 2007". Damit unterfiel dieses Verhalten nicht neben der landespolizeilichen auch der bundesgesetzlichen Regelung des § 81 Abs 1 SPG.