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Sicherheitsrecht

VwGH: Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen in das Gerichtsgebäude - WaffG als lex specialis zum GOG

Die Regelungen im GOG über die Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden stellen insgesamt eine lex specialis zu den Regelungen des WaffG dar; die Ausstellung eines Waffenpasses weist sowohl einen unterschiedlichen normativen Inhalt auf, als auch sind die Erteilungsvoraussetzungen für einen Waffenpass nicht mit jenen des § 2 Abs 2 und 3 GOG kongruent

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 2 GOG, § 20 WaffG, § 21 WaffG, § 35 WaffG
Schlagworte: Gerichtsorganisationsrecht, Waffenrecht, Sicherheit in Gerichtsgebäuden, Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude, Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

GZ 2007/06/0198, 21.10.2009
Der Bf - er ist Rechtsanwalt und Inhaber eines Waffenpasses - vertritt die Ansicht, das WaffG derogiere dem GOG dahingehend, dass für Inhaber eines Waffenpasses überhaupt keine Notwendigkeit bestehe, einen Bescheid nach § 2 GOG zu erlangen, um eine Schusswaffe rechtmäßig auch in einem Gerichtsgebäude führen zu dürfen. § 35 WaffG gestatte dem Inhaber eines Waffenpasses das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen im Bundesgebiet ohne örtliche Einschränkung. Diese Bestimmung gehe als lex specialis dem § 1 GOG vor.
VwGH: § 1 Abs 1 GOG statuiert ein allgemeines Verbot des Betretens von Gerichtsgebäuden mit einer Waffe. Diese Bestimmung richtet sich insbesondere auch an jene Personen, die gem dem WaffG zum Führen einer Waffe berechtigt sind. Ausnahmen davon bestehen von Gesetzes wegen nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 1 GOG nur für die in § 2 GOG angeführten Personen. Das sind nach dem ersten Absatz des § 2 GOG die darin näher definierten Kontrollorgane, sowie Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben. Zu diesem Personenkreis gehört der Bf nicht, weil es sich bei ihm nicht um ein Kontrollorgan iSd in § 2 Abs 1 GOG verwiesenen § 3 Abs 1 GOG handelt und er auch nicht auf Grund seines öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet ist oder eine bestimmte Waffe auf Grund eines richterlichen Auftrages in das Gerichtsgebäude mitzunehmen hätte. Weil es sich bei ihm weder um einen Richter, Staatsanwalt oder anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden handelt, kommt für ihn auch eine Bewilligung nach § 2 Abs 2 GOG nicht in Frage. Hingegen ist § 2 Abs 3 GOG anzuwenden, der Bf gehört zu den "anderen Personen" iS dieser Bestimmung, denen "unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen" eine Bewilligung erteilt werden kann. Diese Regelungen im GOG über die Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden stellen insgesamt eine lex specialis zu den Regelungen des WaffG dar.
Der Bf führt aus, auch ein Waffenpass dürfe nach dem WaffG nur im Fall des Vorliegens einer besonderen Gefahrenlage bzw konkreten Gefährdung ausgestellt werden. Er sei Inhaber eines Waffenpasses. Damit sei bereits rechtskräftig über die Frage entschieden, ob eine besondere Gefahrenlage bzw konkrete Gefährdung iSd § 2 Abs 3 GOG vorliege.
Anknüpfend an das bereits Dargelegte darf die vom Bf begehrte Bewilligung gem § 2 Abs 2 GOG nur Personen erteilt werden, die die Waffe, welche sie in das Gericht mitnehmen wollen, "besitzen oder führen dürfen". Eine entsprechende Befugnis, insbesondere nach dem WaffG ist daher für die Erteilung einer Bewilligung gem § 2 Abs 2 und 3 GOG zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung. Die vom Bf behauptete Bindung der Gerichtsbehörden an die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses durch die Sicherheitsbehörden ist zu verneinen. Die Ausstellung eines Waffenpasses weist sowohl einen unterschiedlichen normativen Inhalt auf, als auch sind die Erteilungsvoraussetzungen für einen Waffenpass nicht mit jenen des § 2 Abs 2 und 3 GOG kongruent. Mit der Ausstellung eines Waffenpasses wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Besitz der Waffe oder ihr Führen in einem Gerichtsgebäude zulässig ist.
Die §§ 1 bis 14 GOG in der anzuwendenden Fassung wurden mit dem Bundesgesetz, mit dem das GOG und die ZPO geändert werden, BGBl Nr 760/1996, in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle des Gesetzes war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden.
Zu den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 GOG wird in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt:"... Freilich wird jeweils nur die Mitnahme einer solchen Waffe zu erlauben sein, die der Antragsteller nach den Bestimmungen des WaffenG besitzen oder führen darf.
3. Die Wendung 'besonders wichtige Gründe' soll den unerlässlichen Anwendungsrahmen für besonders gelagerte Einzelfälle eröffnen; als solche kommen insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht.
Da das Vorliegen besonders wichtiger Gründe erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstellt, soll die Mitnahme einer bestimmten Waffe nur befristet gestattet werden dürfen. Freilich ist es auch denkbar, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Vollzügen befugterweise eine Waffe mit sich führt; ihm wird es zu gestatten sein, diese Waffe vor oder nach dem Vollzug in das Gerichtsgebäude mitzunehmen. Ebenso ist es möglich, dass ein Richter, ein sonstiger Gerichtsbediensteter oder einer ihrer Angehörigen eine Dienstwohnung in einem Gerichtsgebäude bewohnt und in dieser befugterweise etwa eine Jagdwaffe verwahrt: solchen Personen wird es zu gestatten sein, unter Mitnahme der Jagdwaffe durch das Gerichtsgebäude in die Wohnung und umgekehrt von dieser ins Freie zu gelangen....5. Die bereits genannten 'besonders wichtigen Gründe' kommen außer bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten etwa auch bei den Parteien selbst, ihren Parteienvertretern, Zeugen oder Sachverständigen in Betracht."
Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Gesetz von strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 2 Abs 3 GOG ausgegangen ist. Es wurde ein "unerlässlicher Anwendungsrahmen" für "besonders gelagerte Einzelfälle" festgelegt, wofür "insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht" kämen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung keinesfalls die Entscheidung getroffen, dass den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe wie Rechtsanwälten, wenn sie sich im Hinblick auf Vorkommnisse in der Vergangenheit in allgemeiner Hinsicht besonders bedroht fühlten, eine Ausnahmebewilligung für ihre gesamte Berufsausübung bei Gericht zu erteilen wäre. Vielmehr ist eine solche Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Überprüfung im Einzelfall ergeben hat, dass "besonders wichtige Gründe" für ihre Erteilung gegeben sind. Durch diese Formulierung ist im Gesetz der Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung hervorgehoben. Sie darf nur erteilt werden, wenn dies im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude nach einem strengen Maßstab erforderlich ist, wobei nach der Entscheidung des Gesetzgebers dieser Zielsetzung dadurch entsprochen ist, dass außer den in § 2 Abs 1 GOG angeführten Kontrollorganen und anderen berechtigten Personen im Gerichtsgebäude keine Waffen geführt werden.
In den Erläuterungen ist unmissverständlich ausgeführt, dass ein besonders wichtiger Grund insbesondere darin zu erblicken ist, wenn eine konkrete Bedrohung der Person gegeben ist und dass das Vorliegen besonders wichtiger Gründe iSd Gesetzes erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstelle. Eine generell angenommene Bedrohung der eigenen Person, wie die vom Bf hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt durch beispielhafte Aufzählung von Vorfällen dargestellte, stellt daher keinen besonders wichtigen Grund iSd § 2 Abs 2 GOG dar.
Auch mit dem Einwand, wonach in manchem Gerichtsgebäude keine oder nur unzureichende Kontrollen gem § 3 GOG durchgeführt würden, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude gem § 1 Abs 1 GOG ist nämlich auch dann zu beachten, wenn eine Sicherheitskontrolle im Einzelfall nicht stattfindet. Der Umstand, dass Schließfächer nicht in allen Gerichten zur Verfügung stehen oder hinterlegte Waffen nicht stets am selben Tag zurückgegeben werden können, bedeutet auch noch nicht, dass dem Bf iSe "besonders wichtigen Grundes" gem § 2 Abs 2 GOG die Genehmigung erteilt werden müsse, ganz allgemein bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sämtliche Gerichtsgebäude im Sprengel des OLG Wien bewaffnet zu betreten.
Auch wenn man davon ausgeht, dass im Grunde des Art 2 EMRK eine staatliche Schutzpflicht dahingehend besteht, Personen davor zu bewahren, das Opfer von Gewaltverbrechen zu werden, wurde eine solche nur im Fall einer realen und unmittelbaren Gefahr bejaht. Auch das grundsätzliche Bestehen einer solchen Schutzpflicht bedeutet noch nicht, dass ihr durch die Zulassung der Bewaffnung jener Personen, die das Gericht betreten, entsprochen werden müsse. Vielmehr hat der Gesetzgeber im GOG die rechtspolitische Entscheidung getroffen, die Sicherheit von Personen in Gerichtsgebäuden durch ein weit gehendes Waffenverbot in Gerichtsgebäuden und durch Kontrollen von dessen Einhaltung zu gewährleisten. Die Auffassung des Bf, dass nur die Gestattung der Führung einer Waffe nach dem WaffG in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen gem § 2 Abs 3 iVm Abs 2 GOG durch nach dem WaffG dazu legitimierte Personen zur Abwehr einer eventuellen Gefahr geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen, hat im GOG keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sind nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 3 GOG vorgesehenen Sicherheitskontrollen und die Beachtung der § 1 Abs 2 und 3 GOG vorgesehenen Maßnahmen derart zu gestalten, dass die Sicherheit aller in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen Personen gewahrt wird.
Die im WaffG geforderte Rechtfertigung für den Besitz und die Führung einer Waffe und der Tatbestand der besonders wichtigen Gründe in § 2 Abs 3 iVm Abs 2 GOG sind völlig unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen.
Es ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im Fall eines Antrages wie eines nach § 2 Abs 3 GOG zwar die Verpflichtung trifft, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und diese Pflicht nicht auf die Partei überwälzt werden kann. Diese Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes findet aber dort eine Grenze, wo sie der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Diese Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, so, wenn es um Umstände geht, die (wie hier) in der Sphäre der Partei liegen. Da der Bf eine Ausnahmebewilligung anstrebt, hat er von sich aus die ihm wesentlich erscheinenden Momente aus seiner Sphäre, auf die er sich beruft, auch offen zu legen.

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