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Sicherheitsrecht

VwGH: Ausstellung eines Waffenpasses - zum Vorliegen eines Bedarfs iZm gesellschaftlicher Stellung und Vermögen

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 WaffG, § 22 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Ausstellung eines Waffenpasses, Bedarf, gesellschaftliche Stellung, Vermögen

GZ 2008/03/0121, 23.09.2009
VwGH: Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.
Die Bf hat im Verwaltungsverfahren den von ihr behaupteten Bedarf im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Medien "als wohlhabende junge Frau mit entsprechendem wirtschaftlichen und familiären Hintergrund" dargestellt werde und dass die Kleidung und der Schmuck, den sie jeden Tag in der Öffentlichkeit trage, ihre gesellschaftliche Stellung und ihr beträchtliches Vermögen offenbare.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese allgemeinen Hinweise der Bf auf ihr Vermögen und ihre "gesellschaftliche Stellung" als nicht ausreichend beurteilt hat, um eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung darzutun.

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