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Sicherheitsrecht

VwGH: Aufhebung des Waffenverbotes iZm mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen

Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über die Aufhebung eines Waffenverbotes

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Aufhebung des Waffenverbotes, strafgerichtlichen Verurteilungen, Tilgung

GZ 2009/03/0091, 23.09.2009
VwGH: Gem § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Bf seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde va das Verhalten des Bf seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Bf, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört
Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab; der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist jedoch mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über die Aufhebung eines Waffenverbotes. Von einem Wohlverhalten, das zum Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes führt, kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn im Beobachtungszeitraum keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.
Im Hinblick darauf, dass gem § 12 Abs 2 Z 2 WaffG die Ausstellung waffenrechtlicher Urkunden an Menschen, gegen die ein Waffenverbot verhängt wurde, nicht in Betracht kommt, erweist sich auch die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses als rechtmäßig; die Ausführungen des Bf zur Frage der Verlässlichkeit - die nur für die beantragte Ausstellung der waffenrechtlichten Urkunden relevant wäre - gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere.

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