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Sicherheitsrecht

VwGH: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für mehr als 2 Waffen für den Sachwalter auf Wunsch des Besachwalterten?

Die "Rechtfertigung" iSd § 23 Abs 2 WaffG verlangt die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen, der Sachwalter muss somit eigene Interessen geltend machen

20. 05. 2011
Gesetze: § 23 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Anzahl der erlaubten Waffen, Sachwalter, Rechtfertigung, auf Wunsch des Besachwalterten

GZ 2006/03/0076, 01.07.2009
Die Bf bringt vor, über ihren Ehegatten sei ein vollstreckbares Waffenverbot verhängt worden und sie sei für ihn zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden. Da es der Wunsch ihres Ehegatten wäre, dass seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen in der Familie verblieben, wolle die Bf die genehmigungspflichtigen Schusswaffen ihres Ehegatten für diesen inne haben.
VwGH: Die "Rechtfertigung" iSd § 23 Abs 2 WaffG verlangt die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Die Bf, die zwar als Sachwalterin des Betroffenen diesen vertritt, muss somit eigene Interessen geltend machen, will sie eine Rechtfertigung nach § 23 Abs 2 WaffG erreichen, nicht von ihrem Ehegatten abgeleitet. Die Berufung auf den Wunsch des Ehegatten der Bf, die Waffen mögen "nach seinem Tod im Familienbesitz verbleiben", stellt schon deshalb keine ausreichende Rechtfertigung iSd § 23 Abs 3 WaffG dar, weil dem Ehegatten der Bf unstrittig der Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen verboten war.
Der Hinweis auf die Regelung des § 43 Abs 4 WaffG, wonach der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gem Abs 1 (im Verlassenschafsverfahren) sicher gestellten Gegenstandes erforderlich ist, keiner weiteren Rechtfertigung bedarf, verfängt schon deshalb nicht, weil auch der nach § 43 Abs 4 WaffG Berechtigte eigene (nicht bloß abgeleitete) Interessen - als Erbe bzw Vermächtnisnehmer - geltend macht, und nicht fremde Interessen wie ein Sachwalter. Dazu kommt, dass auch für die erleichterte Rechtfertigung iSd § 43 Abs 4 WaffG erforderlich ist, dass "der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte". War dem Verstorbenen aber der Besitz der Waffen verboten, begründet auch der Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung noch nicht die erforderliche "Rechtfertigung".

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