Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG -zu Dokumentationszwecken Filmender als Anwesender iSd § 14 Abs 1 VersammlungsG?

Der Gesetzeswortlaut des § 14 ABs 1 VersammlungsG stellt nicht auf die Eigenschaft des Täters als "Versammlungsteilnehmer" sondern als "Anwesender" ab

20. 05. 2011
Gesetze: § 14 VersammlungsG, § 19 VersammlungsG
Schlagworte: Versammlungsrecht, aufgelöste Versammlung, Anwesende, Veranstaltungsteilnehmer

GZ 2009/17/0047, 18.05.2009
Der Bf (Bestrafung nach § 19 iVm § 14 Abs 1 VersammlungsG) bringt vor, seine Dokumentationstätigkeit habe ausschließlich den Schutz seiner Lebensgefährtin A bezweckt. Er habe die Ereignisse nach Auflösung der Kundgebung bloß "von außerhalb" dokumentiert.
In rechtlicher Hinsicht geht der Bf davon aus, dass eine Versammlung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen darstelle, welche in der Absicht veranstaltet werde, alle Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken, sei es einer Debatte, einer Diskussion oder Manifestation, zu bringen. An einer solchen Manifestation habe der Bf aber nicht teilgenommen. Folgte man der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, so wäre die Arbeit aller Medienvertreter und dokumentierenden Privatpersonen massiv eingeschränkt und behindert.
VwGH: Die von der belangten Behörde vorgenommene Tatanlastung betrifft (ausschließlich) die Verletzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt:1./ Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2./ Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein "Anwesender". 3./ Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder "geht nicht auseinander".
Hinsichtlich der zweitgenannten Voraussetzung ist dem Beschwerdevorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut nicht auf die Eigenschaft des Täters als "Versammlungsteilnehmer", sondern als "Anwesender" abstellt. Ob vom Begriff des "Anwesenden" auch zufällig am Veranstaltungsort anwesende Personen (Passanten) oder Medienberichterstatter, die ausschließlich im Informationsinteresse der Öffentlichkeit handeln, erfasst sind oder der Gesetzesbegriff insoweit teleologisch zu reduzieren ist, kann hier dahinstehen, weil der Bf den zuletzt genannten Personen nicht vergleichbar ist, sondern eine Stellung inne hatte, die einem "Versammlungsteilnehmer" zumindest nahe kommt, weshalb insoweit eine teleologische Reduktion des Begriffs "Anwesender" keinesfalls geboten erscheint:Der VfGH wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Unter Berücksichtigung dieser Definition kommt aber jedem Anwesenden, der die Absicht hat, dieses gemeinsame Wirken - in welcher Form auch immer - zu fördern, mag er sich auch nicht unmittelbar mündlich, schriftlich oder durch Zeichen artikulieren, eine einem Versammlungsteilnehmer zumindest ähnliche Stellung zu.
Vorliegendenfalls ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bf von A, die jedenfalls unstrittig Teilnehmerin der Versammlung war, beauftragt wurde, den Ablauf der Versammlung zu dokumentieren. Dies ist ebenso unstrittig, wie der Umstand, dass der Bf dabei insofern im Interesse der A handelte, als er deren Teilnahme an der Veranstaltung unterstützen sollte, indem er durch seine Dokumentation - gleichsam präventiv - ungerechtfertigte Anschuldigungen iZm ihrem Verhalten während der Veranstaltung zu widerlegen suchte. Schon aus diesem Grund diente die Anwesenheit des Bf iSd Förderung der Teilnahme zumindestens einer Person an der Manifestation dem Veranstaltungszweck, weshalb seine Stellung als "Anwesender" nicht allenfalls deshalb verneint werden könnte, weil er an der Veranstaltung völlig unbeteiligt gewesen wäre.
Darüber hinaus ist aber auch auf die Feststellung der belangten Behörde zu verweisen, wonach seine dokumentierende Tätigkeit sich nicht bloß auf das Verhalten seiner Lebensgefährtin A beschränkte, sondern auch jenes von anderen Mitgliedern der Gruppe der Veranstaltungsteilnehmer erfasste, wobei er diesen Personen Anweisungen erteilte, wie diese besser gefilmt werden könnten. Dieser Umstand spricht gegen die Darstellung des Bf, er habe ausschließlich Interessen der A - und nicht auch solche anderer Gruppenmitglieder - wahrgenommen. Wiewohl es darauf nicht zentral ankommt, spricht dies umso mehr für die Annahme, der Bf habe durch seine Dokumentationstätigkeit den Zweck der Veranstaltung zu fördern beabsichtigt.
Durch die seitens einer Veranstaltungsteilnehmerin erfolgte Beauftragung unterscheidet sich die Stellung des Bf auch von jener, die Personen zukommt, welche unabhängig von einem Auftrag durch die Veranstalter zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung dokumentieren.
Der Bf wurde daher zu Recht als "Anwesender" im Verständnis des § 14 Abs 1 VersammlungsG angesehen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at